BAG: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts für die Gewährung von Feiertagszuschlägen

Das BAG (v. 1.8.2024 – 6 AZR 38/24) hat ganz aktuell entschieden, dass für den (im Streitfall tarifvertraglichen Anspruch auf Feiertagszuschläge nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort, sondern den regelmäßigen Beschäftigungsort ankommt.

Hintergrund

Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, erhält Zuschläge auf den Arbeitslohn. Zuschläge können auch anfallen bei Sonntags- oder Nachtarbeit. Mit den Zuschlägen sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit arbeitet. Steuerlich betrachtet haben vom Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Zuschläge den Vorteil, dass diese unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden können.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Hamm, v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Jetzt hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat jetzt entschieden: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Weiterlesen

Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen beim Mindestlohn

Das BAG hatte sich mit der Frage der Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen beim Mindestlohn befasst (BAG v. 17.01.2018 – 5 AZR 69/17).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich erhielt sie einen Bruttostundenlohn von 6,60 € und – wie andere Beschäftigte  – im November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,- € pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlt die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin monatlich einen Stundenlohn von  8,50 €.

Die Arbeitnehmerin begehrte für diesen Zeitraum zusätzlich einen Zuschlag von Euro 2,- € pro Stunde. Sie meint, der Betrag dürfe nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Weiterlesen