Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der seine Geburtstagsparty mit einer dienstlichen Feier verbindet, teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt worden ist. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Geburtstagsparty mit dienstlicher Feier verbinden
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