Steuerberater sollten Anträgen auf Überbrückungshilfen vorbeugend juristische Stellungnahmen beilegen, falls die Gefahr der Einstufung als verbundenes Unternehmen aufgrund familiärer Verbindungen droht.
Ende Dezember läuft die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III ab. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf diese Liquiditätshilfen. Vor allem sog. verbundenen Unternehmen werden im Rahmen der Antragsstellung Grenzen gesetzt.
Danach erhalten verbundene Unternehmen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfen, sondern nur für ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen nur eines der Unternehmen einen Antrag auf Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann. Somit erfolgt bestenfalls eine Auszahlung von maximal 200.000 EUR für alle Unternehmen des Verbundes.
Ausschlaggebend für das Vorliegen von verbundenen Unternehmen ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beteiligung an einem Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt. Halten zwei Gesellschafter je fünfzig Prozent, darf kein verbundenes Unternehmen fingiert werden. Weiterlesen