Viele Jahre ging folgendes Steuermodell gut: Der Arbeitnehmer bringt einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung von bis zu 255 Euro pro Jahr. Diese Vergütung wird nicht als Arbeitslohn betrachtet, vielmehr soll es sich um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln, die bei Unterschreiten der Freigrenze von 256 Euro steuerfrei bleiben.
Wie fast immer bei solch schönen Gestaltungen wurde auch diese – zu sehr – auf die Spitze getrieben. Viele Arbeitgeber haben sich damit begnügt, ihren Mitarbeitern 255 Euro allein dafür zu zahlen, dass diese eine Kennzeichenhalterung mit dem Logo des Arbeitgebers an ihrem privaten Pkw anbringen. Zuweilen ist der Betrag nicht einmal „on top“, sondern nur im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt worden. Oder es wurden „Gehaltserhöhungen mit Rückfallklauseln“ vereinbart.
Jedenfalls wurden die Lohnsteueraußenprüfer – und auch die Sozialversicherungsprüfer – zunehmend misstrauischer und es kam zu ersten Gerichtsverfahren. Weiterlesen