Aus Verwaltungsregelung wird gesetzliche Pauschale
Menschen mit Behinderungen werden steuerlich durch die Gewährung eines Pauschbetrags aus § 33b EStG entlastet. Mit dem Pauschbetrag werden aber nur die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei der gewöhnlichen Lebensführung abgegolten. Darüber hinaus können alle weiteren behinderungsbedingten Aufwendungen steuerlich zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG berücksichtigt werden. Dies betrifft neben Krankheitskosten vor allem erhöhte Fahrtkosten, die behinderungsbedingt entstehen.
Zur Höhe und zum Nachweis der behinderungsbedingten Fahrtkosten hatte sich über die Jahre eine typisierende Betrachtung in der Rechtsprechung ausgebildet, die auch von der Finanzverwaltung angewandt wurde (vgl. H 33.1-33.4 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStH 2020). Ende des Jahres 2020 wurden nunmehr nicht nur die Behinderten-Pauschbeträge im EStG angehoben, sondern auch eine Fahrtkostenpauschale in § 33 Abs. 2a EStG neu und erstmals aufgenommen. Die Regelungen gelten ab dem aktuellen Veranlagungszeitraum 2021 und sind wegen ihrer Entlastungswirkung zu begrüßen. Weiterlesen