Ein Betriebsprüfer der Finanzverwaltung hatte eine schöne Idee zur Berücksichtigung seiner Dienstreisekosten im Rahmen der Steuererklärung: Seine Aufwendungen für längere Dienstreisen mit der Bahn wurden von seinem Dienstherrn zwar voll erstattet, doch er war der Ansicht, dass er dennoch abzugsfähige Werbungskosten geltend mache könne. Die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz Nr. 4a EStG sei so auszulegen, dass er zumindest die Pauschalen geltend machen könne, die ihm als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen.
Indes hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung nicht geteilt. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten komme nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).
Der Sachverhalt in Kurzform: Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich 378 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von 1.726 Euro. Dem Prüfer waren also unterm Strich keine Kosten entstanden. In seiner Steuererklärung rechnete er aber unter anderem wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 Euro x 378 Km tägliche Strecke x 60 Tage = 4.536 Euro abzüglich Erstattung 1.726 Euro, als Werbungskosten abzuziehen also 2.810 Euro. Weitere Details in der NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (für Abonnenten kostenfrei).
Der Prüfer berief sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, in dem es heißt: „Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“
Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht. Es begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel – wie die Bahn oder das Flugzeug –, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
Letztlich hatte man eine ähnliche Haltung schon einmal gesehen, nämlich im BFH-Urteil vom 12.2.2020 (VI R 42/17). Danach darf nur die halbe Entfernungspauschale abgezogen werden, wenn die Rückfahrt von der Arbeit an einem anderen Tag erfolgt.
Um es kurz zu machen: Pauschalierungen und Vereinfachungen sind die eine Sache, Kosten aber abziehen zu wollen, die gar nicht entstanden sind, eine andere. Hier schiebt der BFH einen Riegel vor. Und zwar meines Erachtens zurecht, auch wenn ich die Idee des Außenprüfers nach wie vor charmant finde.
Ich erinnere mich an den Talkshow-Auftritt eines deutschen Astronauten, der sagte, er hätte sich nach seiner Rückkehr zur Erde den Spaß erlaubt, bei seinem Arbeitgeber die Erstattung der Reisekosten mit einem pauschalen Km-Satz für die zurückgelegte Strecke zu verlangen. Die Dienstreisebestimmungen hätten das wohl hergegeben. Der Arbeitgeber fand das aber wohl weniger lustig.