Darf der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode auch dann berechnet werden, wenn die Kosten für den Treibstoff nicht belegmäßig nachgewiesen, sondern geschätzt werden? Der BFH sagt: Nein! (Urteil v. 15.12.2022 – VI R 44/20).
Fahrtenbuchmethode nach EStG
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 „kann“ der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (statt anhand der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen „durch Belege“ und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt – mein Mitblogger Christian Herold skizzierte den Fall bereits – wurden zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften, überlassen. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Denn die Betankung der Fahrzeuge wurde an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erteilt. Für den Prüfer Grund genug, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkw pauschal nach der Ein-Prozent-Methode zugrunde zu legen.
Der BFH teilte diese Auffassung. Weiterlesen