Auch bei einem elektronischen Fahrtenbuch muss der Anwender noch händisch tätig werden, damit dieses steuerlich anerkannt werden kann. So im Wesentlichen eine Entscheidung des Niedersächsischen FG mit Urteil vom 23.1.2019 (Az: 3 K 107/18).
In der Entscheidung stellen die Richter klar dass die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht ausreicht. Weiterlesen