Mobilitätsprämie: Fahrgemeinschaften profitieren doppelt

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen, die durch die CO-Bepreisung auch höhere Kraftstoffkosten bewirken, wurde eine sog. Mobilitätsprämie als Zulage für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Die Mobilitätsprämie ist erstmalig für 2021 festzusetzen. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der erhöhten Entfernungspauschale von 0,35 € ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Entfernungspauschale für jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft

Die Entfernungspauschale wird jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft, die gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bestreiten, gewährt – unabhängig davon, ob die Mitglieder sich als Fahrer abwechseln oder immer nur derselbe Fahrer die Kollegen mitnimmt. Der Werbungskostenabzug der Mitfahrer ist der Höhe nach aber auf 4.500 € gedeckelt. Eine höhere Entfernungspauschale als 4.500 € wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw nutzt – zum Beispiel an eigenen Fahrtagen innerhalb einer Fahrgemeinschaft. Diese steuerliche Förderung von Fahrgemeinschaften ist nach der Rechtsprechung des BFH durch umwelt- und verkehrspolitische Ziele gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig.

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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch & Fahrgemeinschaft

Wird für einen unternehmerisch genutzten oder vom Arbeitgeber überlassenen Pkw ein Fahrtenbuch zur individuellen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils geführt, kann die Mitnahme Dritter im Rahmen von Fahrgemeinschafts-Portalen (z. B. BlaBlaCar) steuerliche Probleme aufwerfen. An die formelle Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern stellen Rechtsprechung und Finanzverwaltung hohe Anforderungen.

Die entgeltliche Mitnahme Dritter stellt sich für Fahrer und Mitfahrer finanziell und ökologisch zunächst als Win-win-Situation dar: beide Parteien sind kostensparend unterwegs. Durch die zunehmend einfache Abwicklung mittels Online-Portalen wird das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Zur Mitnahme werden die Mitfahrer i. d. R. an zentralen Treffpunkten, z. B. am Hauptbahnhof, aufgenommen, welche häufig nicht direkt, aber nahe der eigentlichen Fahrtroute des Fahrers liegen.

Diese Umwegfahrten können sich im Fahrtenbuch als Hindernis erweisen. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser nach der Verwaltungsauffassung – unabhängig von dessen Ursache – aufzuzeichnen.

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