Mit Entscheidung vom 5. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung im Datenschutzrecht gefällt, welche zwar noch zur alten Rechtslage und damit zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie in Europa ergangen ist, jedoch in den die Entscheidung tragenden Gründen auch im neuen Recht Bestand haben dürfte.
Um was geht es?
Eine in Schleswig Holstein ansässige Organisation hat eine so genannte Fanpage bei Facebook betrieben. Diese beinhaltete ein Benutzungsverhältnis über die kostenfreie Bereitstellung dieser Fanpage durch Facebook und die Berechtigung von Facebook, bestimmte Daten der Nutzer zu sammeln und diese anonymisiert als statistische Daten dem Betreiber der Fanpageseite, also der in Schleswig Holstein ansässigen Organisation, zur Verfügung zu stellen. Facebook hat diese Daten der Nutzer der Fanpage über so genannte Cookies erhalten, die Facebook bei Betreten der Fanpage gesetzt hat. Weder über die Tatsache der Cookies noch über die Speicherung personenbezogener Daten haben Facebook oder die Schleswig-Holsteinische Organisation informiert.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde hat dann am 3. November 2011 eine Untersagungsverfügung hinsichtlich des Betriebes der Fanpage erlassen. Die Untersagungsverfügung wurde mit der datenschutzrechtlichen Bewertung begründet, auch die schleswig-holsteinische Organisation sei Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes und müsse damit eigenständig datenschutzrechtliche Pflichten gegenüber den Nutzern der Fanpage erfüllen.
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