Update: Bundesrat billigt Freistellung des Existenzminimums und des JStG 2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem JStG 2024 zugestimmt, das zur Entlastung der Steuerbürger führt; ungeklärt ist aber weiterhin, ob auch für 2025 und 2026 Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG) erfolgen.

Hintergrund

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag jährlich entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Für das laufende Jahr soll das steuerliche Existenzminimum durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz (BT-Drs. 20/12783), für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024, BT-Drs. 20/12778) erfolgen.

Bundesrat billigt Bundestagsgesetze

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat jetzt dem vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Gesetz zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums in 2024 zugestimmt, das rückwirkend zum 1.1.2024 Anwendung findet. Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Am gleichen Tag hat der Bundesrat auch dem JStG 2024 zugestimmt, mit dem neben Anpassungen der Steuergesetze an die Rechtsprechung auch weitere materielle Änderungen umgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere: Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können. Weiterlesen

Weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags im Bundestag

Gute Nachricht für Steuerzahler: Zur Sicherung des steuerlichen Existenzminimums sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag in 2024, 2025 und 2026 angehoben werden. Was ist konkret geplant?

Hintergrund

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt.

Nachdem das sog. Bürgergeld zum 1.1.2024 angehoben wurde, muss jetzt auch ein entsprechender Ausgleich der kalten Progression für die Steuerzahler erfolgen. Dies soll für das laufende Jahr durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz, für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024) erfolgen.

Was ist konkret geplant?

Die Sicherung des steuerlichen Existenzminimums will die Bundesregierung jetzt mit zwei Gesetzesinitiativen gewährleisten. Weiterlesen

Regelbedarf regelt Grundfreibetrag – Auswirkungen der Pandemie auf das Existenzminimum

Das Urteil des SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Kammerbeschluss S 12 AS 213/21 ER vom 11.02.2021 hat mich nachdenklich gemacht. Ich möchte nicht diskutieren, ob dieses Urteil nun gerechtfertigt ist oder nicht, ob ein Bedarf von 129 Euro angemessen ist oder nicht. Das steht mir nicht zu.

Allerdings möchte ich die Frage aufwerfen, ob dieses Urteil des SG Karlsruhe für uns Steuerrechtler relevant ist oder nicht. Und meine Antwort lautet Ja, selbstverständlich. Weiterlesen

Kinderfreibetrag: Wichtige Änderung in Sicht!

Geplante und verabschiedete Steuergesetze haben meistens „sprechende Namen“ – der interessierte Beobachter weiß also, worum es geht. Zumindest sollte es so sein. Dagegen sind steuerliche Änderungen, die sich in „artfremden“ Gesetzen befinden, manchmal äußerst schwierig zu entdecken. Mit dieser ­– vielleicht etwas holperigen ­– Einleitung möchte ich das Augenmerk auf den „Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ lenken. Hier gibt es nämlich – äußerst aktuell – eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), die den Kinderfreibetrag und damit eine steuerliche Regelung betreffen! Zum Hintergrund:

Weiterlesen