Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem JStG 2024 zugestimmt, das zur Entlastung der Steuerbürger führt; ungeklärt ist aber weiterhin, ob auch für 2025 und 2026 Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG) erfolgen.
Hintergrund
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag jährlich entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Für das laufende Jahr soll das steuerliche Existenzminimum durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz (BT-Drs. 20/12783), für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024, BT-Drs. 20/12778) erfolgen.
Bundesrat billigt Bundestagsgesetze
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat jetzt dem vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Gesetz zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums in 2024 zugestimmt, das rückwirkend zum 1.1.2024 Anwendung findet. Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Am gleichen Tag hat der Bundesrat auch dem JStG 2024 zugestimmt, mit dem neben Anpassungen der Steuergesetze an die Rechtsprechung auch weitere materielle Änderungen umgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere: Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können. Weiterlesen