Rolle rückwärts – Energiepreisbremsen werden doch nicht verlängert

Erst am 16.11.2023 hat der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Bundesregierung zugestimmt, mit der die Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 verlängert werden sollten. Aber noch vor deren Verkündung hat jetzt der Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass aus der Verlängerung nichts wird. Was bedeutet das?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen Preisbremsenverlängerungsverordnung  (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs.20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert.

Aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen wird nun nichts: Am 24.11.2023 hat Bundesfinanzminister Lindner mitgeteilt, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden, die Förderung also am 31.12.2023 ausläuft.

Warum wird jetzt doch auf die Verlängerung der Energiepreisbremsen verzichtet? Weiterlesen

Vorzeitiges Ende der Umsatzsteuersenkung für Gaslieferungen?

Die Ampelregierung ist aktuell uneins über eine vorzeitige Rückkehr zu einer höheren Gas-Mehrwertsteuer. Worum geht es, was spricht dafür und was dagegen? Wird das Heizen im Winter 2023/24 wieder teurer?

Hintergrund

Nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine schnellten die Gaspreise in Deutschland in die Höhe. Die Bundesregierung reagierte hierauf mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen, insbesondere dem EWPBG und dem StromPBG. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl 2022 I S. 1743) wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz rückwirkend ab 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert; das war Teil des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Einzelheiten hat das BMF in einem Schreiben vom 25.10.2022 (III C 2 – S 7030/22/10016 :005) erläutert. Jetzt will der Bundesfinanzminister die Steuerermäßigung vorzeitig mit Ablauf des 31.12.2023 aufheben, der Umsatzsteuersatz soll wieder auf 19 Prozent angehoben werden; die SPD hat bereits Bedenken geäußert.

Vorzeitiges Ende der Mehrwertsteuersenkung: Welche Mehrkosten wären damit verbunden? Weiterlesen

Energiepreisdeckel starten – „Doppelwumms“ in die falsche Richtung?

Morgen, am 1.3.2023, starten für Verbraucher und KMU die bis 30.4.2024 befristeten Preisbremsen bei Erdgas/Wärme und Strom. Aktuell zeigt sich, dass sinkende Beschaffungskosten bei Gas und Strom bei den Kunden nicht ankommen. Haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen einen Konstruktionsfehler, der vom Gesetzgeber behoben werden muss?

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht:

  • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) gilt vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bürger, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je kWh erhalten. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je kWh erhalten.
  • Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Haben die Preisbremsen einen Konstruktionsfehler?

Im Tagesgeschäft ist zu beobachten, dass die Gas- und Strompreise an den Börsen sinken, wie Internet-Vergleichsportale ausweisen. Bei Strom können Neuverträge aktuell mit 35,9 Cent/Kwh, bei Gas mit 11,3 Cent abgeschlossen werden, also deutlich günstiger als noch im Spätherbst 2022 befürchtet. Bestandskunden zahlen aber aktuell um mehr als 50% höhere Preise, weil nur wenige Energieversorger die aktuell niedrigen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Warum ist das so? Weiterlesen

Heizöl, Pellets, Flüssiggas: Wie und wann werden die Heizkosten gefördert?

Der Bund will mit einem Härtefallprogramm auch solche Verbraucher von hohen Energiekosten entlasten, die nicht mit Gas oder Fernwärme, sondern anderen Energieträgern wie Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Was gilt hierbei?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035) hat der Bund die Soforthilfe Dezember beschlossen; durch sie wurde Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr die Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen, bei Mietern erfolgt die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in 2023. Diese Entlastung sollte die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse (Jahn, NWB 2022, 3385) überbrücken.

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) werden ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas und Fernwärme geregelt. Einzelfragen zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die auf den Internetseiten des BMWK veröffentlicht sind. Zusätzliche Entlastungen der Strompreisbremse sind im Strompreisbremsegesetz – StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512) geregelt.

Härtefallregelungen für andere Energieträger

Neben diesen Preisbremsen sind vom Gesetzgeber Härtefallregelungen für Haus-halte, Unternehmen und Einrichtungen beschlossen worden, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind (etwa Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung), jedoch mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.22 für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen und auszahlen. Einzelheiten werden noch in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Was ist zu beachten? Weiterlesen