Wie bereits mein Blogger-Kollege Jürgen F. Berners ausgeführt hat, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung des § 3a StBerG oder zumindest dessen Auslegung als nicht EU-konform an (Urteil vom 17.12.2015, C-342/14). Es sind damit – nunmehr gerichtsfest – auch ausländische Steuerberatungsgesellschaften zur Hilfeleistung in Steuersachen über die Grenze hinweg befugt, wenn sie über eine „entsprechende Qualifikation“ verfügen. Das muss naturgemäß nicht der deutsche Steuerberatertitel sein. In dem zugrundeliegenden Fall wird der BFH die klagende ausländische Steuerberatungsgesellschaft nun wohl anerkennen und zur grenzüberschreitenden Steuerberatung zulassen.
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Umsatzsteuer auf Mietnebenkosten: Wasser könnte günstiger werden
Ein aktuelles Urteil des EuGH könnte dazu führen, dass die Umsatzsteuer für bestimmte Mietnebenkosten, in erster Linie für die Versorgung mit Wasser, nur noch mit sieben Prozent zu berechnen ist und sich die Mietnebenkosten dadurch insgesamt vermindern. Zum Hintergrund: In dem EuGH-Verfahren ging es um ein polnisches Unternehmen, das Immobilien vermietet. Für die Versorgungsleistungen stellt die Vermieterin den Mietern Vorauszahlungen in Rechnung, deren Betrag im Mietvertrag festgelegt ist, wobei sie den für jede dieser Versorgungsleistungen geltenden Steuersatz anwendet. Da die MWSt-Sätze angehoben wurden, befasste sich die Vermieterin mit der Frage nach den anwendbaren Steuersätzen für die jeweiligen Leistungen. Hierüber kam es anschließend zum Streit mit der Finanzverwaltung. Das polnische Finanzministerium war der Auffassung, dass die Lieferung von Versorgungsleistungen Teile einer einheitlichen Leistung darstellten, nämlich der Vermietungsdienstleistung. Daher sei ein einheitlicher (nämlich der höhere) Steuersatz auf sie anzuwenden. Dem widersprach nun der EuGH. Weiterlesen