Aktuell wird im Angesicht der enormen Corona-Finanzierungslasten eine intensive politische Diskussion über die Grenzen der Bundesverschuldung geführt. Warum an der Schuldenbremse des Grundgesetzes (Art. 109 GG) festgehalten werden sollte.
Hintergrund
Die sog. Schuldenbremse (Art. 109 GG) wurde 2009 wurde von der Föderalismuskommission beschlossen, sie gilt seit 1.1.2011: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“ Während die Länder gar keine neuen Schulden machen dürfen, gilt für den Bund eine Neuverschuldungsgrenze nach Art. 115 GG: Hiernach darf die strukturelle Neuverschuldung des Bundes 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) grundsätzlich nicht überschreiten. Hierbei werden konjunkturelle Schwankungen berücksichtigt: In schlechten Zeiten vergrößert sich der Kreditspielraum, bei Hochkonjunktur muss die Nettokreditaufnahme sinken.
Überschritten werden dürfen die Kreditobergrenzen nur mit mehrheitlicher Zustimmung des Bundestages unter engen Voraussetzungen: im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (Art. 115 Abs. 2 S.6 GG).
Aktuelle Verschuldungssituation und Diskussionsstand
Die Corona-Krise und die damit verbundenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen hat die öffentliche Neuverschuldung in 2020 förmlich explodieren lassen: Die Summe haushaltswirksamer Maßnahmen 2020 mit einem Volumen von rund 507 Mrd. Euro, davon der weitaus größte Teil Ausgaben für die Bewältigung der Corona-Pandemie, hat mit rund 131 Mrd. Euro Neuverschuldung ein tiefes Loch in den Haushaltssaldo 2020 des Bundes gerissen. Weiterlesen