Grünes Licht aus Brüssel: EU genehmigt Beihilfenrahmen für Überbrückungshilfe und Novemberhilfe

Die EU-Kommission (KOM) hat) am 20.11.2020 die Genehmigung der „Bundesregelung Fixkosten“ erteilt. Damit ist nun auch offiziell die beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe II gelegt, deren Auszahlung ab sofort erfolgen darf. Die Bundesregelung bildet ebenso den beihilferechtlichen Rahmen für die Überbrückungshilfe III sowie die zweite Stufe der Novemberhilfen.

Hintergrund

Seit 21.10.2020 kann die Überbrückungshilfe II des Bundes beantragt werden, mit der der Bund die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Zeitraum zwischen dem 1.9.2020 und 31.12.2020 abfedern will. Dazu habe ich ausführlich an anderer Stelle berichtet (Jahn, NWB 2020, 3335). Sie schließt unmittelbar an die Überbrückungshilfe I an, die sich auf den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.8.2020 bezog (Jahn, NWB 2020, 2174).

Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 1.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für durch Corona schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet (Jahn, NWB 2020, 3488). Anträge können laut BMF/BMWi ab 25.11.2020 über einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt werden. BMF und BMWi haben Abschlagszahlungen noch im November 2020 angekündigt.

EU-KOM genehmigt Beihilfenrahmen

Die Gewährung von staatlichen Subventionen in der Corona-Krise bedarf nach Art.107, 108 AEUV der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission (KOM). Am 20.11.2020 hat nun die KOM die erforderliche Genehmigung erteilt. Diese bezieht sich auf die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe und die ab 1.1.2021 geplante Überbrückungshilfe III. Die Eckpunkte: Weiterlesen