Mitte 2019 ist das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ in Kraft getreten. Mit dem genannten Gesetz haben die Familienkassen eigene Prüfungskompetenzen erhalten, um Missbrauch von Kindergeld zu verhindern. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und -Bürger sind im Übrigen in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug, also von der Kindergeld-Berechtigung, ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG).
Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen nun vorläufig einstellen. Bei allem Respekt für die Intention des Gesetzes, nämlich die „Abschöpfung“ des Kindergeldes, standen vielen Menschen bei einigen Passagen des Gesetzes und seiner Begründung die Haare zu Berge, da die Ausführungen sowohl moralisch als auch rechtlich zweifelhaft erscheinen. Weiterlesen