Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit.
Was ist unverzüglich?
Kommentar
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit.