Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Satz 4 EStG eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer ergänzt, die zwar in den eigenen vier Wänden arbeitstätig sind, aber nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale sollen primär auch die Arbeitnehmer erreicht werden, die durch die Corona-Pandemie plötzlich und erstmalig im Homeoffice tätig werden, hierfür aber keine besonderen räumlichen Vorkehrungen treffen konnten bzw. können.
Häusliches Arbeitszimmer „gilt“ auch für Studierende und Azubis
Da der persönliche Anwendungsbereich der neuen Vorschrift aber nicht begrenzt ist, werden auch weitere Gruppen von der Pauschale profitieren. Studierende und Auszubildende können bereits nach bisheriger Rechtslage Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abziehen. In welcher Form der Abzug möglich ist – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben – hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Erstausbildung bzw. des Erststudiums oder aber der Zweitausbildung oder des Zweitstudiums genutzt wird. Dabei waren bisher zwingend auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nachzuweisen.