Erstattungszinsen tarifermäßigt besteuern? BFH rückt von seiner Linie ab!

Erstattungszinsen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, es sei denn, sie gehören zu einer anderen Einkunftsart, etwa zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb – beispielsweise, weil sie im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer stehen. Manchmal kommt es vor, dass Steuererstattungen und Erstattungszinsen mehrere Jahre betreffen, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder nach langjährigen Gerichtsverfahren.

Die Frage ist, ob in diesem Fall die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in Betracht kommt. Bislang haben die Finanzverwaltung und der BFH die Anwendung der Fünftel-Regelung abgelehnt.

Gegen eine Erstreckung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Erstattungszinsen spreche unter anderem, dass ihre Festsetzung für einen längeren, periodenübergreifenden Zeitraum und der daran anknüpfende Zufluss in einem Betrag keineswegs untypisch sind (BFH-Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10). Doch nun hat der BFH seine Auffassung geändert. Weiterlesen

Erstattungszinsen – Vorläufigkeit war nicht rechtens

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht eine Steuerverzinsung mit 6 Prozent pro Jahr für verfassungswidrig erklärt, wenn auch erst ab dem 1. Januar 2014 mit einer weiteren „Nichtbeanstandung“ bis zum 31.12.2018 und einer noch längeren „Reaktionsfrist“ für den Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 (BVerfG 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert, so dass das Thema eigentlich nicht mehr aktuell ist.

Ich möchte aber dennoch kurz auf eine Entscheidung des FG Hamburg hinweisen, die sich mit der Frage befasst, ob die seinerzeitige Festsetzung von Erstattungszinsen überhaupt vorläufig ergehen durfte. Die Entscheidung könnte für ähnliche Fälle, die sicherlich früher oder später kommen werden, erhebliche Bedeutung haben. Weiterlesen

Update Finanzamtszinsen – Droht den Steuerbürgern überwiegend eine Rückzahlung?

Die Finanzämter in Deutschland haben in den vergangenen zwei Jahren mehr Erstattungszinsen (§ 233a AO) an Steuerpflichtige gezahlt, als sie an Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) eingenommen haben, teilt die Bundesregierung mit.

Droht den Steuerbürgern, die Erstattungszinsen bezogen haben, jetzt eine Rückzahlung?

Warum hält die Bundesregierung eigentlich an der Vollverzinsung fest?

Die Bundesregierung verteidigt mit Zehen und Klauen den derzeitigen Zinssatz von 6 Prozent p.a. (§ 238 AO):

„Die Vollverzinsung bezweckt einen Ausgleich eines angenommenen Liquiditätsvorteils, um Belastungsgleichheit herzustellen. Dies wird durch einen Zinssatz in pauschalierter Höhe, der gleichermaßen für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen gilt, erreicht und dient damit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit im Rahmen eines praktikablen Massenverfahrens.“

Ist das plausibel? Wo bitte lässt sich derzeit am Finanzmarkt mit einer mündelsicheren Anlage ein Zins von 6 Prozent im Jahr erwirtschaften? Weiterlesen

Zinsen auf Erstattungszinsen – BMF erlässt Billigkeitsregelung

Das BMF hat jetzt eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungszinsen des Finanzamtes (§§ 233a; 238 AO) nicht steuerpflichtig sind. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Der Zinssatz auf Steuerforderungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ sowohl für Erstattungs- wie für Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO). Ob diese Zinssatzhöhe noch den Marktverhältnissen entspricht und deshalb verfassungsgemäß ist, will das BVerfG in diesem Jahr entscheiden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das Volumen der Erstattungszinsen war in den letzten Jahren größer als das der Nachzahlungszinsen, hat die Bundesregierung vor Kurzem mitgeteilt (BT-Drs. 19/26930).

Ertragsteuerlicher Hintergrund

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art.

Ist diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen nicht sachlich unbillig?

Das BMF meint nein: Es handle sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind (Schreiben v. 16.3.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 :011).

Hiervon will das BMF jetzt aber nach Maßgabe einer Billigkeitsregelung in einem Fall eine Ausnahme machen: Weiterlesen

Nachzahlungszinsen: Stellt sich der Gesetzgeber selbst ein Bein?

Nach wie vor langt der Fiskus bei den Nachzahlungszinsen mit 0,5 Prozent pro Monat gewaltig zu und das böse Wort „Zinswucher“ ist wohl gerechtfertigt. Dennoch ist kein Ende dieses Zinswuchers in Sicht. Und trotz aller Kritik rechtfertigt der Gesetzgeber den Zinssatz nach wie vor – zumindest, wenn es um Nachzahlungszinsen geht.

In Erstattungsfällen scheint er anderer Meinung zu sein und er wird höllisch aufpassen müssen, wie er seine Gesetzesbegründung in Sachen „Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021“ begründet. Vorausgesetzt natürlich, die gesetzliche Änderung kommt tatsächlich. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im September 2020

Wie bisher auch an dieser Stelle in diesen Monat wieder drei ausgesuchte Verfahren die ganz aktuell vor dem Bundesfinanzhof neu anhängig geworden sind. Es geht um die Frage des Werbungskostenabzugs beim Dienstwagen, die Steuerpflicht von Prozesszinsen und die Frage bei der Besteuerung einer Betriebsaufgabe.

Unter dem Aktenzeichen VI R 35/20 muss der BFH die Frage klären, ob entgegen der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 8 EStG stehenden Regelungen ein Arbeitnehmer Werbungskosten für Familienheimfahrten ansetzen darf, wenn er das Fahrzeug teilweise entgeltlich durch seinen Arbeitgeber gestellt bekommt.

Auch hinter dem Aktenzeichen VIII R 10/20 verbirgt sich eine interessante Frage. Weiterlesen

Schuldzinsen für Steuernachzahlung abziehbar?

Da nicht einmal die ans Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen steuermindernd berücksichtigt werden können, sollte es schon sehr wundern, wenn Schuldzinsen für ein aufgenommenes Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung diente, steuermindernd berücksichtigt werden können. Tatsächlich ist dies jedoch in bestimmten Fällen sogar möglich. Weiterlesen

Bauträger erhalten Zinsen zur Umsatzsteuer

Mit einem Paukenschlag startet das neue Jahr für die Bauträger. Die Finanzverwaltung nimmt sämtliche Revisionen für die Frage des Zinsanspruches beim Bauträger zurück.

Für die Verfahren V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 sind für Donnerstag, 10. Januar 2019 die Termine für die mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Termine werden nun nicht stattfinden und sind ersatzlos aufgehoben.

Die Finanzverwaltung hat als Rechtsmittelführerin ihre Revisionen – auf Weisung der Oberbehörden – jeweils kurzfristig zurückgenommen. Folglich werden die drei finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig. Diese sind im Einzelnen: Weiterlesen

Zunehmender Druck auf Höhe der Steuerzinsen – VIII. BFH-Senat hält Zinshöhe ab 2012 für verfassungswidrig

Wann kommt der „Dammbruch“ für sinkende Steuerzinsen?

Die Reduzierung des Zinssatzes von 6% p.a. gemäß § 238 Abs. 1 AO scheint jetzt in greifbare Nähe zu rücken: Jetzt hat sich auch der VIII. Senat des BFH (Beschluss vom 3.9.2018 – VIII B 15/18)  dem IX. BFH-Senat angeschlossen. Auch er hat schwerwiegende Zweifel daran, dass der Zinssatz von 6% p.a. in § 238 Abs. 1 AO verfassungsgemäß ist und deshalb einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Aussetzungszinsen stattgegeben. Mehr noch: Nach Ansicht des VIII. Senats gilt dies sogar bereits seit (November) 2012. Jetzt wartet ganz Deutschland gespannt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), das womöglich noch in diesem Jahr über die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe entscheidet. Weiterlesen

Erstattungszinsen beim Bauträger – Aktenzeichen ist bekannt

Zur Frage der Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers ist beim Finanzgericht München unter dem

Aktenzeichen 2 K 1368/17

ein Verfahren anhängig.

Die Finanzverwaltung lehnt aktuell eine Festsetzung von Zinsen beim Bauträger mit der Begründung ab, dass in analoger Anwendung von § 17 UStG erst eine Erstattung in Betracht kommt, wenn der Bauträger den Differenzbetrag an den Subunternehmer erstattet. Folglich würden keine Zinsen entstehen, da die Erstattung nur mehr heute erfolgen kann.