Gerade im Hinblick auf die Folge der anschaffungsnahen Herstellungskosten, nämlich die steuerliche Berücksichtigung allein über die Abschreibung, ist man häufig bemüht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten entstehen. Fraglich ist daher wie Erstattungen entsprechender Aufwendungen zu behandeln sind.
Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann spricht man von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Weiterlesen