Wird beispielsweise eine Freiberuflerpraxis in eine Sozietät eingebracht, so war jahrelang streitig, ob anlässlich dieses Vorgang eine Einbringungs- und Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, auch wenn die Einbringung nach § 24 UmwStG in vollem Umfang zu Buchwerten erfolgt und bislang lediglich Einnahme-Überschussrechnungen erstellt worden sind. Erst mit Verfügung vom 09.02.2016 (S 1978 d-2015/0005-St 111) konnte sich zumindest die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dazu durchringen, auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart zu verzichten.
Kein zwingender Wechsel zum Bestandsvergleich bei Einbringungen nach § 24 UmwStG zum Buchwert
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