Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.9.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Was bedeutet das?
Hintergrund
Im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ soll insbesondere des Nachhaltigkeitsziel 7 zu diesem Ziel beitragen. Es verlangt die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie.
Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist mittlerweile eine beliebte Option, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf umweltfreundlichen Solarstrom zu setzen. Mit Photovoltaik-Balkonkraftwerken sollen auch Mieter und Eigentümer von Wohnungen ohne eigenes (Haus-)Dach von den Vorteilen der Solarenergie profitieren können und Stromkosten sparen. Ein Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage oder Mini-PV-Anlage bezeichnet, ist ein Photovoltaik-Modul, das zur Erzeugung von Solarstrom an Balkonen angebracht werden kann. Die maximale Größe eines Balkonkraftwerkes ist auf zwei Module und eine Einspeisung von 600 Watt beschränkt.
Dem Ausbau erneuerbarer Energien begegnen in der Praxis allerdings verschiedene Hindernisse, die auch das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten betreffen. Diese sollten insoweit mit der Gesetzesnovelle in Bezug auf sog. Balkonkraftwerke beseitigt werden.