Wenn der Steuerpflichtige bestimmten Ordnungsvorschriften oder Aufforderungen der Finanzverwaltung nicht nachkommt, kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld von 2.500 € – 250.000 € festgesetzt werden. Eine rein präventive Festsetzung ist jedoch nicht möglich.
Keine generalpräventiven Aspekte beim Verzögerungsgeld!
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