Schluss, aus, Ende: Keine Reform der Umsatzsteuer in der laufenden Legislaturperiode!

In der laufenden Legislaturperiode wird es keine Reform der Umsatzbesteuerung mehr geben. Das hat die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage (BT-Drs. 20/10534) mitgeteilt (BT-Drs. 20/10856).

Hintergrund

Schon das Gesetzgebungsverfahren beim (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz, insbesondere mit der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (vgl. Rondorf, NWB 2020, 1838), war zeitlich ziemlich ambitioniert. Der Rechtssetzungsprozess beim Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurde aber nochmals beschleunigt: Von der Vorstellung des Konjunkturpakets durch die Regierungskoalition am 3.6.2020 bis zur Verkündung des Gesetzes im BGBI waren es gerade mal vier Wochen (s.a. Rondorf NWB 2020, 2068). 

Die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD hatte am 3.6.2020 beschlossen, zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % – befristet auf das 2. Halbjahr 2020 – zu senken. Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurden die entsprechenden Regelungen in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG  erlassen. Erstmals seit Einführung der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 1968 wurden damit – wenn auch nur befristet – die Umsatzsteuersätze gesenkt. Die sehr kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen führten nicht nur zu einem erheblichen Aufwand für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater. Sie warf zahlreiche materiell-rechtliche Fragen auf, die das BMF in einem sog. Einführungsschreiben v. 30.6.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004 BStBl 2020 I S. 584) beantwortete.

Eine dauerhafte Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über den 31.12.2023 hinaus blieb bekanntlich – trotz wiederholter politischer Vorstöße, über die ich letztes Jahr im Blog berichtet habe – erfolglos.

Bundesregierung schließt weitere Reform in dieser Legislatur aus

Jetzt hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/CSU-Opposition mitgeteilt, dass es eine Reform der Umsatzsteuersätze in dieser Legislatur nicht mehr geben werde (BT-Drs. 20/10856). Weiterlesen

Kabinettsbeschluss: Vorzeitiges Ende der reduzierten Umsatzsteuer auf Gas

Die vorübergehend reduzierte Umsatzsteuer auf Gas soll vorzeitig ab 1.1.2024 wieder auf 19 Prozent steigen. Das hat das Bundeskabinett am 11.10.2023 beschlossen.

Hintergrund

Ich habe bereits im Blog berichtet: Die Bundesregierung reagierte auf die seit Beginn des Ukrainekrieges massiv gestiegenen Energiekosten mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen, insbesondere dem EWPBG und dem StromPBG. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl 2022 I S. 1743) wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz rückwirkend ab 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert; das war Teil des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Einzelheiten hat das BMF im Schreiben vom 25.10.2022 (III C 2 – S 7030/22/10016 :005) erläutert.

Bundeskabinett beschließt vorzeitige Rückkehr zum Regelsteuersatz

Auf Vorschlag des Bundesfinanzministers hat die Bundesregierung jetzt am 11.10.2023 die vorzeitige Rückkehr zum Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent auf Gas ab dem 1.1.2024 beschlossen. Weiterlesen

Update: Dauerhaft ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie (vorerst?) gescheitert

Der Verzehr von Speisen in Restaurants soll dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent besteuert werden: Das sehen mehrere Oppositionsanträge zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BT-Drs. 20/5810; BT-Drs.20/8409; BT-Drs. 20/8416) vor. Doch die Ampelmehrheit im Bundestag lehnt dies auch am 21.9.2023 weiterhin ab. Eine Einordnung und Bewertung.

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent (§ 12 Abs.2 Nr.15 UstG) war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021 (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde. Verbände und Ökonomen beurteilen seit Frühjahr 2023 die ins Spiel gebrachte dauerhafte Entfristung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes überaus kritisch: Neben fiskalischen werden vor allem auch ordnungspolitische Verwerfungen im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen beklagt. Das BMF wollte die Entfristung vom Ausgang der Steuerschätzung im November 2023 abhängig machen.

Gesetzentwurf der CDU-/CSU-Fraktion

Der Vorschlag der Unionsfraktion sieht eine (dauerhafte) Entfristung des für Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie derzeit geltenden Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent vor. Getränke werden unverändert mit 19 Prozent umsatzbesteuert. Der Unionsvorschlag wurde auf Grundlage einer (ablehnenden) Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses (BT-Drs. 20/7371) abgestimmt, ferner hat die Unionsfraktion hat einen Entschließungsantrag (BT-Drs. 20/8425) vorgelegt, der neben der Beibehaltung des bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auch flexible Arbeitszeitmodelle fordert.

Die Entfristung und dauerhafte Anwendung des ermäßigten Satzes in der Gastronomie führen nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie angesichts steigender Belastungen vor allem durch hohe Energie- und Einkaufspreise. Weiterlesen

Dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zunächst adé!

Im Rahmen der Corona-Pandemiefolgen war der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum Ende des Jahres 2023 von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert worden. Seitens vieler Beteiligter war gehofft worden, dass dieser zunächst befristet gesenkte Mehrwertsteuersatz über das Jahr 2023 hinaus bei 7 Prozent bleiben könnte.

CDU/CSU legten Gesetzentwurf vor

Mit der Forderung der CDU/CSU-Fraktion, den Verzehr von Speisen in Restaurants dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern, hatte sich der Bundestag entsprechend am 16. März 2023, befasst. Nach knapp halbstündiger Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ (20/5810) dann aber an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernahm der Finanzausschuss die Federführung.

Die CDU/CSU-Fraktion verwies im Gesetzentwurf darauf, dass die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent) auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden sei – zuletzt bis Ende 2023. Nach Angaben der CDU/CSU-Fraktion wurde die Verlängerung durch die Corona-Pandemie eingetretenen Verhaltensänderungen begründet. Weiterlesen

COVID-19-Impfstoffe werden nicht von der Umsatzsteuer befreit – warum eigentlich?

Am 5.3.2021 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 26.2.2021 verabschiedeten 3.Corona-Steuerhilfe-Gesetz zugestimmt. Dabei wurde die Chance verpasst, COVID-19-Impfstoffe, andere Diagnostika und damit verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Ein teurer Spaß!

Hintergrund

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für viele Wirtschaftsbranchen, aber auch Privathaushalte eine erhebliche Belastung dar. Das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterstützen.

Bundestag und Bundesrat haben dabei den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG). Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert (§§ 10d, 110 und 111 EStG).

Entschließungsantrag zur Umsatzsteuerbefreiung von COVID-19-Impfstoffen gescheitert

Zu einer gerade jetzt ganz wichtigen Entlastungsmaßnahme für Unternehmen, Pflegeversicherungen und öffentliche Haushalte konnten sich Finanzausschuss und Bundestag erstaunlicherweise aber nicht durchringen: Weiterlesen

BFH zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17 entschieden.

Der Streitfall

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Der Kläger begehrte, dass die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert werden sollten, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht; auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb wegen fehlender Nachweise erfolglos. Weiterlesen

Wird Bahnfahren günstiger? Senkung der Umsatzsteuer geplant

Endlich scheint die Bundesregierung in den Bereichen Klima- und Umweltschutz mal Gas zu geben. Durch die derzeitige Besteuerung des Schienenpersonenverkehrs werden die Potentiale für ökologische Lenkungswirkungen im Verkehrsbereich nicht ausgenutzt. Nun ist daher geplant, die Umsatzsteuer für Bahnfahrten zu senken.

Das Problem

Statt den besonders klima- und umweltfreundlichen Schienenverkehr zu privilegieren (wie derzeit schon – ohne ökologische Differenzierung – den Personennahverkehr, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 10 UStG g.F.), gilt für diesen der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Dies wird den aktuellen umweltpolitischen Herausforderungen, insbesondere der Bekämpfung der globalen Klimakrise und des Artensterbens, nicht gerecht. Weiterlesen

O‘zapft is!

Der BFH beweist wieder einmal ein exzellentes Timing bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Just vor Beginn der 184. Wiesn hat der V. Senat ein Urteil zur Umsatzsteuer mit großer Breitenwirkung bekannt gemacht. Blogger-Kollege Christian Herold hat hierzu schon geschrieben. Meine Meinung zu diesem Urteil möchte ich aber nicht für mich behalten.

Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste eines personenverschiedenen Festzeltbetreibers, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte. Immer wieder führt die Differenzierung von Regelsatz und ermäßigtem Steuersatz im Umsatzsteuerrecht zu Abgrenzungsproblemen. Nachforderungen können die Unternehmensexistenz bedrohen.

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