Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei Modernisierung nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen?

Durch die besondere Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, nicht sofort abgezogen werden, sofern die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Steuerlich wirken sich die Sanierungskosten nur verteilt über den langen Zeitraum der Gebäudeabschreibung aus.

Ob die Entnahme ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist…

Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2021, Az. 11 K 2686/18, darüber zu befinden, ob auch die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung in diesem Sinne anzusehen ist.

Der Kläger hatte im Streitfall eine zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende fremdvermietete Wohnung zum 01.03.2011 entnommen.  Bereits unmittelbar nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen und noch im Jahr 2011 sei mit der Erneuerung der Fassade begonnen worden. Ab Mitte 2012 wurde die Wohnung kernsaniert. Sämtliche Fenster, die gesamte Fassade, alle Fensterbänke, der Dachstuhl, die Dacheindeckung, alle Innentüren, die Haustür, sämtliche Elektro-, Sanitär- sowie Heizungsinstallationen, Fliesen sowie Parkettfußböden in allen Räumen und das Badezimmer wurden erneuert sowie Putz- und Malerarbeiten ausgeführt. Der Kläger behandelte die Sanierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das beklagte Finanzamt nahm hingegen anschaffungsnahe Herstellungskosten an. Die Entnahme sei ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Dies folge aus der Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert, der anschließend als fiktive Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Privatvermögen bilde. Das Finanzamt erhöhte die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und berücksichtigte nur die Abschreibung für die Jahre 2011 und 2012 als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass es an einem tatsächlichen (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang fehle. Daher könnten keine anschaffungsnahen Herstellungskosten angenommen werden.

… wird normspezifisch entschieden… Weiterlesen

Einkünfte aus VuV: Immer wieder Streit um Kanalanschluss- und Erschließungskosten

Seit Beginn meiner Ausbildung im Jahre 1982 verfolgt mich das Thema „Steuerliche Behandlung von Kanalanschluss- und Erschließungskosten“, von Finanzbeamten auch liebevoll „Erschl-Kos“ genannt. Wahrscheinlich ist es Generationen von Steuerprofis bereits zuvor nicht anders gegangen. Dabei sind die Grundsätze eigentlich seit langem bekannt: Weiterlesen

Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 2

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 2

Mit der zweiten Entscheidung des IX. Senates des BFH (IX R 6/16) werden die Voraussetzungen zur Annahme von anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG präzisiert. Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach der Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, begründen keine anschaffungsnahen Aufwendungen. Diese Erhaltungsaufwendungen wären dann ggf. auszusondern von den anderen Erhaltungsmaßnahmen.

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Die Tücken der Verteilung des Erhaltungsaufwandes gem. § 82b EStDV

Beim IX. Senat des BFH ist eine Revision zu § 82b EStDV anhängig (IX R 22/17). Es geht um nicht verbrauchte Aufwendungen des Verteilungszeitraumes, da der Steuerpflichtige verstarb. Kann der Rechtsnachfolger entsprechend den Grundgedanken des § 11d EStDV die zu verteilenden Aufwendungen als Rechtsnachfolger fortsetzen? Weiterlesen

Vorsicht bei der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen durch den Nießbraucher

Erhaltungsaufwendungen werden grundsätzlich sofort als Werbungskosten angesetzt. Dank § 82b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwand nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Bei Fällen des Nießbrauchs kann dies jedoch problematisch werden, denn es ist fraglich, ob der Erbe den noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen darf.  Weiterlesen