Zur Freude der Verbraucher wurde im vergangenen Jahr das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt danach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).
Soeben hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen interessanten Erlass zu dem Thema veröffentlicht (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Danach gilt unter anderem:
Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung „über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.
Der Begriff „Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
Als „Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog und der ermäßigte Steuersatz greift (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2021, BStBl 2021 I S. 312).
Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung „Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.
Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.
Denkanstoß:
Die Steuersatz-Begünstigung beim Legen eines Wasser- bzw. Wärme-Hausanschlusses umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ bzw. aktuell „Legen eines Wärme-Hausanschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.
Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hausanschlusses betreffen.