Gehen Milliardenvermögen weiter schenkungsteuerfrei über?

Vor einiger Zeit habe im Internet den Beitrag „Wie reiche Familien die Erbschaftsdebatte manipulieren“ von den „Krautreportern“ gelesen (siehe https://krautreporter.de/2101-wie-reiche-familien-die-erbschaftsdebatte-manipulieren).

Ich denke, dazu passt das nachfolgend geschilderte Gestaltungsmodell, mittels dessen nach wie vor Milliardenvermögen (fast) schenkungsteuerfrei auf die nachfolgende Generation übergehen sollen. Das Modell soll dem Vernehmen nach schon einige Male durchgeführt worden sein, wobei es vielleicht nicht um Milliarden, aber doch um einige Millionen gegangen sein sollte.

Bevor ich das Modell hier ganz kurz vorstelle, möchte ich darauf hinweisen, dass es im Zusammenspiel mit der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einen sehr merkwürdigen Beigeschmack bekommt, denn dem Gesetzgeber soll das Modell bei den Beratungen zur Erbschaftsteuerreform bekannt gewesen sein ­- und er hat es dennoch verabschiedet.

Es geht um folgenden – vereinfacht dargestellten – Fall:

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Anspruch auf Eigentum am Familienheim nicht steuerbefreit!

Der Erwerb von Todes wegen am Familienwohnheim durch den überlebenden Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG grundsätzlich steuerbefreit. Dabei muss tatsächlich das Familienheim selber übergehen.  Weiterlesen

Überarbeitet endlich die Gebäudebewertung für Erbschaftsteuerzwecke

Kürzlich bin ich gefragt worden, ob ich das deutsche Steuerrecht für gerecht halte. Meine klare Antwort darauf: Nein. Meine Kritik richtet sich insbesondere gegen die Besteuerung von Immobilienvermögen bei Erbschaften und Schenkungen. Nicht nur einmal musste ich feststellen, dass Erben bis zu 70 Prozent Steuern auf die erhaltenen Immobilien zahlen müssen.

Dieser hohe Satz ergibt sich häufig, wenn zunächst die Erbschaftsteuer mit 30 Prozent „zuschlägt“, im Anschluss daran aus Liquiditätsgründen die Immobilie veräußert werden muss und dann noch eine „Spekulationssteuer“ mit 40 Prozent zu Buche schlägt.

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Die Zukunft des Erbschaftsteuerrechts – Interview mit Hermann-Ulrich Viskorf

Ziemlich genau ein Jahr ist es her, als das „Ge­setz zur An­pas­sung des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts“ verkündet wurde. Es folgten offenbar lange und schwierige Verhandlungen der Bundesländer, die sich über ein halbes Jahr lang hinzogen – mit dem Resultat koordinierter Anwendungerlasse, ohne Bayern.

Zeit für einen Rück- und Ausblick im Rahmen eines Interviews mit Hermann-Ulrich Viskorf, ehemaliger Vorsitzender Richter und Vizepräsident des BFH:

Mit den Anwendungserlassen zur Erbschaftsteuer vom 22.6.2017 nimmt die Finanzverwaltung Stellung zum reformierten Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Welche Inhalte umfassen die Ländererlasse zur Erbschaftsteuer im Wesentlichen?

Die Ländererlasse knüpfen strukturell an die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 an; sie übernehmen zahlreiche der dort für die §§ 13a und 13b ErbStG getroffenen Regelungen nicht oder nur geringfügig verändert und ersetzen oder ergänzen die ErbStR 2011 durch neue Ausführungen, soweit dies durch die Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2016 veranlasst ist. Die Erlasse befassen sich unter teilweiser Aufhebung der ErbStR 2011 mit dem gesamten Verschonungssystem für das Betriebsvermögen in den §§ 13a bis c, 28 und 28a ErbStG.

Da Bayern einige Inhalte des Erlasses nicht mittragen wollte, handelt es sich nicht um einen „gleichlautenden“, sondern um einen sog. „koordinierten“ Ländererlass. Welche Regelungen waren dafür ausschlaggebend, dass keine Einigung zwischen allen Bundesländern erzielt werden konnte?

Die Verständigung auf gleich lautende Erlasse scheiterte im Wesentlichen an zwei Punkten: Zum einen an der in Abschnitt 28a.2 Abs. 2 Satz 6 des koordinierten Erlasses enthaltenen Regelung, dass beim sogenannten Erlassmodell die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Steuer den Wert des verfügbaren Vermögens des Erwerbers nicht mindern soll. Zum anderen daran, dass nach Auffassung der Ländermehrheit konzerninterne Transaktionen im Zweijahreszeitraum vor dem Steuerentstehungszeitpunkt zu jungem Verwaltungsvermögen oder jungen Finanzmitteln und damit zu einer höheren Steuerbelastung führen sollen.

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Ländererlass zur Erbschaftsteuer gilt nicht länderübergreifend

Scherzhaft möchte man fast sagen, dass der koordinierte Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unkoordiniert ist. So stimmt es natürlich nicht. Fakt ist, aber dass es sich nicht um einen gleichlautenden Ländererlass handelt, denn in einem Bundesland gilt die Verwaltungsanweisung nicht.  Weiterlesen

Noch 12 Tage bis zur Bundestagswahl: Steuerpolitisches Potpourri

Am 24.09.2017 sind die Deutschen zur Wahl gerufen. Doch was kommt wohl danach? Aufschluss geben die Wahlprogramme der Parteien, die im Oktober Startpunkt für die Koalitionsverhandlungen sind.

Mit Ausnahme des Einkommensteuertarifs und der Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist die Steuerpolitik nur Randthema im Bundestagswahlkampf 2017. Dieser Beitrag zieht einige Steuerforderungen ans Tageslicht, die bisher in den abgelegenen Ecken der Wahlprogramme ihr Dasein fristen.

Altbekannte Frontlinien bei Erbschaft- und Vermögensteuer

Wie ein Déjà-vu zum 2013er-Wahlkampf lesen sich die Programmpassagen zur Erbschaftsteuer (ErbSt) und zur Vermögensteuer (VSt). Union und FDP lehnen Verschärfungen bei der ErbSt und die Wiedereinführung der VSt vehement ab. Bei der ErbSt fordert die CSU überdies eine Regionalisierung, während die AfD diese gleich ganz abschaffen möchte.

SPD, Grüne und Linke verlangen dagegen unisono eine nochmalige Reform der ErbSt. Ziel ist jeweils eine höhere Besteuerung großer Erbschaften, was fraglos insbesondere auf vererbtes oder geschenktes Betriebsvermögen abzielt. Wie 2013 fordern Grüne und Linke zusätzlich die Einführung einer Vermögensteuer. Die SPD hingegen hat an dieser Stelle Lehren aus dem letzten Wahlkampf gezogen und erläutert, dass „hochvermögende“ Bürger im sozialdemokratischen Dreiklang aus erhöhter Einkommensteuer (48% „Reichensteuer“), Abschaffung der Abgeltungsteuer sowie verschärfter ErbSt schon genügend zur Ader gelassen werden sollen und folglich auf eine VSt verzichtet werden kann.

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FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen

In meinem Blog-Beitrag „Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage“ hatte ich schon darauf hingewiesen, dass sich die Finanzgerichte schwer tun, bei psychischen Erkrankungen von Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zu gewähren. In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall ging es darum, dass Kosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (BFH 17.12.2015, VI R 7/14). Besonders unnachgiebig war das FG Münster im Urteil vom 28.04.2014 (6 K 1015/13Kg): Weiterlesen

Von Abgabefrist bis Zahlenmanipulation – anstehende Änderungen im Steuerrecht

Der politische Betrieb hat Sommerferien. Endlich Zeit, sich die bevorstehenden und geplanten Reformvorhaben im Steuerrecht einmal anzuschauen. Weiterlesen