Ab dem 17.08.2015 gilt die neue EU-ErbR-VO. Diese regelt
– Zuständigkeit
– anwendbares Recht
– Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
– Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen
– europäisches Nachlasszeugnis.
Die VO gilt für alle ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle. Bestehende Staatsverträge, wie z.B. der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929, der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.04.1958 bleiben in Kraft, Art. 75 Abs. 1 EU-ErbR-VO. Von den EU-Staaten haben Großbritannien, Irland und Dänemark die Verordnung nicht übernommen. Weiterlesen