Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle? Ein (bislang) aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen

In einem weiteren Urteil hat der BGH abgelehnt, dass der Staat für Einnahmeausfälle (hier: eines Berufsmusikers) haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden (BGH, Urteil v. 3.8.2023 – III ZR 54/22/s. NWB Online-Nachricht).

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger begehrte vom beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle, die ihm in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 entstanden waren, weil er und seine Musikgruppe auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit nicht auf Veranstaltungen auftreten konnte.

Das beklagte Land erließ ab dem 17.3.2020 auf der Grundlage von § 32 i. V. mit § 28 Abs. 1 IfSG sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Das zunächst angeordnete generelle Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde in der Folgezeit gelockert. Ab 1.6.2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art unter 100 Teilnehmern gestattet, ab 1.7.2020 waren bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sowie einem vorab festgelegten Programm bis zu 250 Teilnehmer zulässig.  LG und OLG haben die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen.

Wie hat der BGH entschieden?

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg: Seinen zuletzt aus enteignungsgleichem Eingriff geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat der BGH (v. 3.8.2023 – III ZR 554/22) in letzter Instanz verneint: Weiterlesen

Update: BGH versagt Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH in einer wichtigen Grundsatzentscheidung am 17.3.2022 entschieden (III ZR 79/21).

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Jetzt hat der BGH mit einer Grundsatzentscheidung ein Machtwort gesprochen: Es gibt keine staatliche Entschädigung bei coronabedingten staatlichen Schließungsanordnungen.

BGH schafft Klarheit

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2022 hatte der BGH angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH jetzt keinen Fall von Staatshaftung.

Große Bedeutung für viele Vergleichsfälle

Die BGH-Entscheidung ist in ihrem Ergebnis wenig überraschend. Die Entschädigungstatbestände im IfSG sind abschließend. Weiterlesen

Update: BGH versagt Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH in einer wichtigen Grundsatzentscheidung am 17.3.2022 entschieden (III ZR 79/21).

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Jetzt hat der BGH mit einer Grundsatzentscheidung ein Machtwort gesprochen: Es gibt keine staatliche Entschädigung bei coronabedingten staatlichen Schließungsanordnungen.

BGH schafft Klarheit

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2022 hatte der BGH angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH jetzt keinen Fall von Staatshaftung.

Große Bedeutung für viele Vergleichsfälle

Die BGH-Entscheidung ist in ihrem Ergebnis wenig überraschend. Weiterlesen

BGH: Wenig Aussicht auf Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben wenig Aussicht auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH jetzt durchblicken lassen (III ZR 79/21).

Hintergrund

In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Zuletzt hatte das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2.2022 – 4 U 28/21) Entschädigungsansprüche versagt.

BGH macht Betroffenen wenig Hoffnung

Jetzt hat der BGH im Verfahren III ZR 79/21 am 3.3.2022 mündlich verhandelt und angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH offenbar keinen Fall von Staatshaftung. Weiterlesen