Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2020

In der Mai-Folge der interessanten Steuerstreitigkeiten geht es unter anderem um die Frage, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist. Ebenfalls gibt es ein neues Verfahren zum Nebeneinander von Versorgungsleistung und Aktivbezügen und wie beim Überschussrechner die Kfz-Kosten-Deckelung zu handhaben ist.

Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden? Eine Frage die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung bisher bejaht wurde. Nun muss der BFH (Az: VI R 26/20) Rede und Antwort stehen.

Unter dem Aktenzeichen I R 41/19 muss der BFH klären, ob eine vGA vorliegt, wenn der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder ingestellt wird und die weiter gewährte Pension und die zusätzlich gewährten Geschäftsführerbezüge zusammen sehr deutlich unter den früheren Aktivbezügen bleiben. Die Vorinstanz des FG Münster (Urteil vom 25.7.2019, Az: 10 K 1583/19 K) sagt: „Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, führen nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist.“

Ist der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung bei einem Überschussrechner auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln? Oder ist der nach der 1 %-Methode ermittelte (höhere) Wert im Hinblick darauf anzusetzen, dass die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen ist? Dies ist eine Rechtsfrage, die der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/20 zu klären hat. Die Vorinstanz ist hier profiskalisch.

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so das Urteil des BFH vom 12.6.2019 (X R 38/17).

Der Streitfall

Die Kläger sind Inhaber der H-GmbH, die an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte betreibt. Die Geschäftsanteile hielten der Kläger zu 45 % und seine Ehefrau zunächst zu 55 %. Später übertrug die Klägerin eine 10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der Kläger war auch Geschäftsführer der H-GmbH, an die er auch die genutzten Immobilien vermietet. Weiterlesen

Erbschaftsteuer – Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Renovierung nur in Ausnahmefällen

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH mit Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Streitfall

Der Kläger und sein Bruder erbten am 05.01.2014 ein Zweifamilienhaus von ihrem verstorbenen Vater. Das Zweifamilienhaus hatte eine Wohnfläche von 120 qm und wurde von ihrem Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Weiterlesen