Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH mit Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Der Streitfall
Der Kläger und sein Bruder erbten am 05.01.2014 ein Zweifamilienhaus von ihrem verstorbenen Vater. Das Zweifamilienhaus hatte eine Wohnfläche von 120 qm und wurde von ihrem Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Weiterlesen