Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist im Zuge der Corona-Pandemie auf 4.008 Euro angehoben worden. Zunächst sollte die Erhöhung auf die Jahre 2020 und 2021 befristet sein („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“). Doch später ist die Befristung aufgehoben worden, so dass der höhere Entlastungsbetrag auch ab 2022 fort gilt („Jahressteuergesetz 2020“). Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt indes unverändert.
Nun sind Geld und Steuern sparen bekanntlich nicht alles im Leben, aber dennoch sollten Alleinerziehende beachten, dass ihnen ihr Entlastungsbetrag komplett verloren geht, wenn sie heiraten und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung auch nur einen einzigen Tag im Veranlagungszeitraum erfüllen. Weiterlesen