Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) jetzt auf dem BFH-Prüfstand!

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) wurde jetzt Revision eingelegt, die beim BFH unter VI R 15/24 anhängig ist. Betroffene EEP-Empfänger sollten sich darauf berufen.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt und hierbei lohnversteuert wurde. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt, d.h. auch Rentner und Versorgungsempfänger müssen die EEP versteuern.

Entscheidung des FG Münster wird vom BFH überprüft

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) unlängst entschieden, dass die Arbeitnehmern seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei – ich habe im Blog berichtet. Weiterlesen

Besteuerung der Energiepreispauschale soll rechtens sein – Hoffen auf den BFH

Ein Beitrag von Christian Herold

Mein Blogger-Kollege Professor Ralf Jahn hat bereits das Urteil des FG Münster zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) vorgestellt. Die Richter aus Westfalen halten § 119 EStG, der die Besteuerung anordnet, für verfassungskonform (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E). Doch was ist von der Entscheidung zu halten?

Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale

Die Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale setzt im Wesentlichen an folgenden Punkten an:

  • Die Energiepreispauschale ist eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lag überhaupt nicht vor (siehe dazu insbesondere Kanzler in NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417).
  • Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts setzen eine Leistung voraus, die in einem „Tun“, „Dulden“ oder „Unterlassen“ bestehen muss.

Die Befürworter einer Besteuerung halten entgegen, dass der Gesetzgeber die Systematik des Einkommensteuerrechts durchbrechen durfte, weil es angesichts des Ukraine-Krieges und der extrem gestiegenen Energiepreise eine steuer- und sozialpolitisch gerechtfertigte Ausnahmesituation gab. Die Energiepreispauschale sollte nur entsprechend der persönlichen Leistungsfähigkeit bei den Bürgern ankommen. Weiterlesen

Update Energiepreispauschale (EPP) – Steuerbar oder doch nicht …?

Ein Beitrag von Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) entschieden, dass Arbeitnehmern die seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und nach § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Allerdings wurde die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Was ist betroffenen EEP-Empfängern in dieser Situation zu raten?

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen – ich habe hier im Blog berichtet. Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wurde; erfolgte keine Auszahlung, war die EEP im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend zu machen. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt. Über die Steuerfreiheit der EEP im Übrigen wird nach wie vor gestritten.

Steuerpflicht der EEP nach wie vor umstritten

Das FG Münster hat als erstes Finanzgericht zur Frage der EEP-Steuerbarkeit entschieden und diese bejaht. Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei.

Dem wird von der Wissenschaft entgegengehalten, der Zufluss der Energiepreispauschale stelle keine (Gegen-)Leistung für ein Tun, Dulden oder Unterlassen dar und es fehle an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten sieben Einkunftsarten. Der Gesetzgeber habe durch die in § 19 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG geschaffene gesetzliche Fiktion eine (unzulässige) ausweitende Steuerbarkeit von Einnahmen erreicht.

Wie sollten sich EEP-Empfänger jetzt verhalten ? Weiterlesen

Geltendmachung der Energiepreispauschale im Wege der Einkommensteuererklärung

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale (EEP) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH v. 29.2.2024 – VI S 24/23). Über dieses Thema wurde hier im Blog bereits berichtet. Ich möchte noch weitere Aspekte beleuchten und nochmal darauf hinweisen, was nun zu beachten ist.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Höchstrichterliche Klarstellungen des BFH

Die Frage, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die EEP nicht ausgezahlt hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, war bislang nur Gegenstand der Instanzgerichte. Jetzt hat der BFH grundsätzlich klargestellt: Weiterlesen

Energiepreispauschale: Steuererklärung statt arbeitsrechtlicher Streit

Zuletzt haben sich mehrere Gerichte mit der Frage befasst, was Arbeitnehmer eigentlich tun müssen, wenn ihnen ihr Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – die Auszahlung der Energiepreispauschale im Jahre 2022 (EPP I) verweigert hat.

Unter anderem hatte das Arbeitsgericht Lübeck entschieden: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22). Und auch das FG Münster hatte in dieser Richtung entschieden: Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig (Beschluss vom 5.9.2023, 11 K 1588/23 Kg).

Nun war der BFH an der Reihe. Weiterlesen

FG Hamburg: Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber?

Besteht für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Auszahlung der Energiepreispauschale? Und ist ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Energiepreispauschale zu verurteilen? Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden (1 K 163/23).

Hintergrund

Aufgrund der Energiekrise bekamen einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale. Die Pauschale in Höhe von 300 Euro sollte im Jahr 2022 einen Ausgleich für die hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte haben die Pauschale in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte die Pauschale allerdings nicht erhalten. Sie war seit dem Jahr 1994 in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin. Mit einer Mail im November 2022 teile die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass in 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde, sodass es zu Besonderheiten bei der November-Verdienstabrechnung und der Auszahlung der Energiepreispauschale kommen werde. Die Energiepreispauschale – so die E-Mail der Arbeitgeberin – könne nicht über die Abrechnung ausgeschüttet werden, jedoch könne die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 eingeholt werden.

Tatsächlich zahlte die Arbeitgeberin für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.

Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Klägerin hatte daraufhin im Dezember 2022 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§112 ff. EStG in Höhe von EUR 300,00 zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Denn nach ihrer Einschätzung hätte die Energiepreispauschale pflichtgemäß durch die Arbeitgeberin abgerechnet und ausgezahlt werden müssen. Weiterlesen

Neuigkeiten von der Energiepreispauschale (EEP): Wer sie noch bekommen kann und was zu beachten ist

Es gibt immer noch viele Berechtigte, die einen Anspruch auf 300 Euro EPP haben, aber bislang leer ausgegangen sind. Was ist Anfang 2024 dabei zu beachten?

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I  S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBL 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Wer kann die Energiepreispauschale überhaupt noch bekommen?

Betroffen von einem unter Umständen noch bestehenden Anspruch auf EEP sind verschiedene Zielgruppen: Weiterlesen

Antragsverfahren Energiepreispauschale für Studierende abgelaufen – eine Bilanz

Am 2.10.2023 ist die Antragsfrist für die Beantragung der einmaligen Energiepreispauschale (EEP) für Studierende und Fachschüler abgelaufen. Welches Fazit lässt sich ziehen?

Hintergrund

Um auf die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten zu reagieren, hat auf Initiative der Bundesregierung der Bundestag in 2022 das EPPSG beschlossen. Über 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler, die am 1.12.2022 an einer deutschen Hoch- oder Fachschule eingeschrieben waren, konnten eine einmalige, steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 200 Euro beantragen. Das Antragsverfahren war vollständig digitalisiert; über die Antragsvoraussetzungen habe ich im Blog wiederholt berichtet.

Nicht alle Berechtigten haben die Studenten-EEP beantragt

Die Antragsfrist endete nach dem EPPSG an sich am 30.9.2023 – wie die Abgabefrist für die Einkommensteuer 2022 in nicht beratenen Fällen. Da aber an einem Wochenende eine Antragsfrist nicht ablaufen kann, endete die Frist erst mit Ablauf des folgenden Werktages, also mit Ablauf des 2.10.2023. Eine Fristverlängerung ist nicht mehr möglich. Weiterlesen

Energiepreispauschale: Bei Streit mit dem Arbeitgeber ist das Finanzgericht zuständig

Im vergangenen Jahr musste sich das Arbeitsgericht Lübeck mit der Frage befassen, welches Gericht zuständig ist, wenn sich ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert hat, die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Antwort lautete: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22).

Die Arbeitsgerichte seien allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist Beschwerde eingelegt worden (Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022). Mir ist allerdings nicht bekannt, ob über diese bereits entschieden worden ist.

Wie dem auch sei: Nun war das FG Münster an der Reihe. Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale an 75 Prozent berechtigter Studenten und Fachschüler ausgezahlt

Bis Anfang August 2023 haben rund 75,4 Prozent aller Antragsberechtigten (3.554.504) die steuerfreie Energiepreispauschale von 200 Euro ausgezahlt bekommen. Das ist eine Erfolgsstory!

Hintergrund

Seit dem 1.1.2023 haben rund 3,55 Millionen junge Menschen in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro, die nicht versteuert werden muss. Grundlage ist das von der Bundesregierung im September 2022 auf den Weg gebrachte, im Dezember vom Bundestag beschlossene EPPSG. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) wurde der Auszahlungszeitpunkt wie folgt terminiert: „Die Auszahlung soll zu Beginn dieses Jahres beginnen, also noch in diesem Winter.“ In der Folge hat sich aber das Verfahren verzögert, weil die digitale Antragsplattform erst verspätet zur Verfügung stand. Deswegen kam die Auszahlung anfangs nur schleppend voran.

Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage

Nach Angaben der Bundesregierung haben rund 2,68 Millionen Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler den einmaligen 200-Euro-Zuschuss erhalten, der bei steigenden Lebenshaltungskosten unterstützen soll. Das seien knapp 75 Prozent der Berechtigten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/7971) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/7793). Wie die Bundesregierung weiter mitgeteilt hat, wurde mittels einer einmonatigen Informationskampagne mit Kosten von rund 89.000 Euro versucht, Berechtigte erneut auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Weiterlesen