In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) wurde jetzt Revision eingelegt, die beim BFH unter VI R 15/24 anhängig ist. Betroffene EEP-Empfänger sollten sich darauf berufen.
Hintergrund
Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.
Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt und hierbei lohnversteuert wurde. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt, d.h. auch Rentner und Versorgungsempfänger müssen die EEP versteuern.
Entscheidung des FG Münster wird vom BFH überprüft
In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) unlängst entschieden, dass die Arbeitnehmern seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei – ich habe im Blog berichtet. Weiterlesen