Rolle rückwärts – Energiepreisbremsen werden doch nicht verlängert

Erst am 16.11.2023 hat der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Bundesregierung zugestimmt, mit der die Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 verlängert werden sollten. Aber noch vor deren Verkündung hat jetzt der Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass aus der Verlängerung nichts wird. Was bedeutet das?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen Preisbremsenverlängerungsverordnung  (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs.20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert.

Aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen wird nun nichts: Am 24.11.2023 hat Bundesfinanzminister Lindner mitgeteilt, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden, die Förderung also am 31.12.2023 ausläuft.

Warum wird jetzt doch auf die Verlängerung der Energiepreisbremsen verzichtet? Weiterlesen

Bundesregierung will Änderungen an Energiepreisbremsengesetzen – aber nur die eigenen Vorschläge übernehmen…

Die Regierung hat am 25.5.2023 in erster Lesung im Bundestag die zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen eingebracht. Die vom Bundesrat am 12.5.2023 vorgeschlagenen Änderungen will die Regierung aber nicht berücksichtigen.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit den im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen will der Bund Unternehmen und Privathaushalte im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 bei den deutlich gestiegenen Energiekosten deutlich entlasten. Auf Basis erster praktischer Anwendungserfahrungen wurden die gesetzlichen Grundlagen bereits vom Gesetzgeber angepasst. Im April hat das Bundeskabinett eine zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen auf den Weg gebracht. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) wurde der Regierungsentwurf zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, der sich am 12.5.2023 mit dem Entwurf befasst hat.

Wesentlicher Inhalt der zweiten Änderungsnovelle

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem EWPBG im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Weiterlesen

Energie-Härtefallhilfen für Privathaushalte – wer offline ist, hat Probleme

Seit Mitte Mai können Privathaushalte zum Ausgleich gestiegener Energiekosten Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl oder Pellets beantragen. Doch nach kurzer Zeit zeigt sich: Wer offline ist, schaut mitunter „in die Röhre“.

Hintergrund

Im Zuge der im Dezember 2022 vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Energiepreisbremsen, die seit Januar 2023 gelten, hat der Bund für nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Pellets oder andere Brennstoffe sog. Härtefallhilfen auf den Weg gebracht, die von den Ländern administriert werden. Der Bund stellt hierfür bis zu 1,8 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt Ich habe hierzu bereits im Blog berichtet (link). Seit kurzem können die Härtefallhilfen über die Länder beantragt werden, die auch das Antragsverfahren im Einzelnen regeln. Detailfragen zur Härtefallhilfen für Privathaushalte hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die bundeseinheitlich gelten und auch auf die Internetseiten der Länder verlinken.

IT-basiertes Antragsverfahren bereitet Vielen Probleme

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes (BMWK-FAQ Ziff. 3.1., 3.3.). In einigen Ländern erfordert die Anmeldung im Online-Antragsportal ein ELSTER-Zertifikat (siehe z.B. BayWiMi-FAQ Ziff.4.1), das viele (noch) nicht haben und folglich erst beantragen müssen – das kann mehrere Wochen dauern. Weiterlesen

Update Energiepreisbremsen: Bundesrat befürwortet Änderung mit Einschränkungen

Am 12.5.2023 hat der Bundesrat eine abermalige Änderung der gesetzlichen Energiepreisbremsen befürwortet – mit Einschränkungen. Jetzt ist abschließend der Bundestag am Zug.

Hintergrund

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG v. 20.12.22, BGBl 2022 I S. 2560) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG v 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512) wurden Ende 2022 beschlossen und sehen Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft sowie weiterer Einrichtungen von hohen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme vor. Diese Gesetze wurden durch die Differenzbetragsanpassungsverordnung (v. 17.3.2023, BGBl Nr. 81) und das erste ÄndG zu den Energiepreisbremsen (BGBl 2023 I Nr. 110) bereits geändert.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen überwiegend redaktionelle und regelungstechnische Anpassungen vorgenommen werden, darüber hinaus Änderungen im SGB XI und im Krankenhausfinanzierungsgesetz. Hierzu gehören Regelungen zur Präzisierung der Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ferner Ausgleichszahlungen Krankenhäuser zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen. Auch die Kosten für teilstationäre Behandlungen sind von den steigenden Kosten betroffen und werden nicht durch andere Stellen refinanziert; sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 12.5.2023 jetzt auch erfasst werden.

Welche Änderungsvorschläge macht der Bundesrat für die Wirtschaft?

Wichtig sind vor allem die – begrüßenswerten – Änderungsvorschläge für Unternehmen: Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Verordnung zur Differenzbetragsberechnung bei Energiepreisbremsen – was bedeutet das?

Am 1.3.2023 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMWK eine Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages bei den Energiepreisbremsen beschlossen. Was haben Verbraucher davon?

Hintergrund

Seit 1.3.2023 gelten – auch mit Rückwirkung auf den 1.1.2023 – die vom Gesetzgeber im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen, die Industrie, KMU und Letztverbraucher von gestiegenen Energiekosten entlasten sollen – ich habe berichtet. In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder Intransparenz des Regelungsgeflechts beklagt, vor allem bei Privatverbrauchern: Wie kommt die Preisbildung eigentlich zustande und welche Kontrollmechanismen gibt es?

Was ist der Differenzbetrag?

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sehen für ausgewählte Kundengruppen die Berechnung des sog. Differenzbetrages vor. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorger und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme. Weiterlesen