EU Kommission versus Bundesregierung: Verstößt die Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplatzbetreiber gegen EU-Recht?

Ich hatte berichtet: Im Oktober 2019 hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplatzbetreiber nach § 25e UStG, die zulasten europäischer Unternehmen geht, zu widerrufen. Dem hat die Bundesregierung jetzt widersprochen.

Hintergrund

Am 1.1.2019 ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ursprünglich JStG 2018) in Kraft getreten (Gesetz v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338). Es betrifft Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Demnach müssen Internethändler von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Seit 1.3.2019 können  Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler aus Drittstaaten gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, gilt die Haftung seit 1.10.2019.

Das bedeutet: Online-Marktbetreiber sind selbst in der Pflicht, die Umsatzsteuerzahlung ihrer Händler sicherzustellen. Weiterlesen

Handel auf Online-Plattformen: BMF veröffentlicht Umsatzsteuer-Bescheinigung

Ab 1.1.2019 gelten für Betreiber elektronischer Marktplätze im Onlinehandel besondere Aufzeichnungspflichten. Für Unternehmen aus Drittländern gilt das ab 1.3.2019, für alle anderen ab dem 1.10.2019. Jetzt hat das BMF u.a. die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG veröffentlicht, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich registriert ist (BMF-Schreiben v. 17.12.2018 – III C 5 – S 7420/14/10005-06).

Hintergrund

Ich habe dazu mehrfach hier im NWB Experten-Blog berichtet: Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) wird unter anderem § 22f UStG („Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“) mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Was bedeutet das für Unternehmer? Weiterlesen

Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel – Bundesregierung prüft Praxiserleichterungen

Ich hatte bereits berichtet: Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet soll im Zuge des (früher so genannten) JStG 2018 das Umsatzsteuerrecht (§§ 22f und 25e UStG-neu) geändert werden (BT-Drucks. 19/4455). Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen ab Januar 2019 dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u.a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 22f UStG-E). Geplant ist, dass Händler mit Bescheinigungen von Finanzämtern den Betreibern von Online-Plattformen nachweisen sollen, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Erst dann wird der Plattform-Betreiber von der Haftung freigestellt, falls von den Händlern die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird.

Im Grundsatz die richtige Initiative, aber ein kostenintensives Bürokratiemonster

Diese Initiative ist im Grundsatz zu begrüßen: Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Allerdings drohen wiederum überflüssige Bürokratie für Händler und Betreiber von Plattformen und unternehmensbezogene Aufwendungen für Bescheinigungen, Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten in Millionenhöhe. Weiterlesen