Ich hatte berichtet: Im Oktober 2019 hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplatzbetreiber nach § 25e UStG, die zulasten europäischer Unternehmen geht, zu widerrufen. Dem hat die Bundesregierung jetzt widersprochen.
Hintergrund
Am 1.1.2019 ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ursprünglich JStG 2018) in Kraft getreten (Gesetz v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338). Es betrifft Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Demnach müssen Internethändler von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Seit 1.3.2019 können Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler aus Drittstaaten gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, gilt die Haftung seit 1.10.2019.
Das bedeutet: Online-Marktbetreiber sind selbst in der Pflicht, die Umsatzsteuerzahlung ihrer Händler sicherzustellen. Weiterlesen