Am 22.1.2025 urteilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 1726/23) über die Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen. Das Urteil wird ein wichtiger Gradmesser für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an kommunale Verpackungssteuersatzungen.
Hintergrund
Eine kommunale Verpackungssteuer ist eine lokale Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen für Essen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind. Diese Art von Verpackungen tragen erheblich zum Gesamtaufkommen von Abfällen bei, belasten die Kommunen auch finanziell und werden nicht selten auch im öffentlichen Raum wild entsorgt. Die Steuer soll vor allem dazu dienen, die Zahl verkaufter Einwegverpackungen zugunsten von Mehrweglösungen zu reduzieren. Es geht weniger um zusätzliche Einnahmen der Kommunen als vielmehr um eine Lenkungswirkung. Bisher haben zwei Städte eine solche Steuer eingeführt: In den 90er Jahren scheiterte die Stadt Kassel mit seinem Vorhaben für eine kommunale Verpackungssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991/95); aktuell geht es vor dem BVerfG um die Verpackungssteuer in Tübingen (1 BvR 1726/23).
Sachverhalt der BVerfG-Entscheidung
Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden“. Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 €, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 €. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 € begrenzt.
Hiergegen wandte sich ein Schnellrestaurant vor dem VGH Baden-Württemberg (v. 29.03.2022 – 2 S 3814/20) erfolgreich: Der Stadt Tübingen fehle bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handele, außerdem stehe sie in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Das BVerwG (v. 24.5.2023 – 9 CN 1.22) sah dies anders und erklärte die Verpackungssteuersatzung im Wesentlichen für rechtmäßig. Dagegen wandte sich das Schnellrestaurant in letzter Instanz vor dem BVerfG (1 BvR 1726/23). Weiterlesen