Die Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dürften Sie alle schon mal gehört haben und wissen sicherlich auch über die Konsequenzen hinreichend Bescheid. Das schwierige an so einer vGA ist, diese zu erkennen – nicht umsonst heißt sie ja „verdeckt“. Regelmäßig werden vGA im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt und im „kreativen Teil“ der Schlussbesprechung abgearbeitet. Damit haben sich Berater und Steuerpflichtige arrangiert.
Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine vGA gar nicht zu den bekannten Konsequenzen führt. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG verfügt und stattdessen das steuerliche Einlagekonto mit einer Einlagenrückgewähr berührt wird.
„Prima“ mag man sich dann denken, kann man sich doch so zumindest die Besteuerung beim Gesellschafter an dieser Stelle sparen. Doch da schlägt sie häufig ein, die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. Weiterlesen