Mit Urteil vom 14. Juli 2016 (Az. IV R 34/13) hat der BFH – soweit ersichtlich – erstmals zur Einkunftsart bei der Vermietung von Großimmobilien Stellung genommen. Der Urteilsfall betraf die Vermietung eines Einkaufszentrums.
Können die Urteilsgrundsätze allgemeingültig auf die Überlassung von Einheiten in Großimmobilien übertragen werden? Hat der BFH damit eine verbindliche Linie vorgezeichnet?
Ich habe Zweifel…