Bei der Entwicklung von neuen Medikamenten und Impfstoffen sind klinische Studien mit Probanden unerlässlich. Als Zeit- und Aufwandsentschädigung erhalten die Probanden eine Vergütung. Die Steuerpflicht der Probandenhonorare hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst im Urteil vom 18.03.2021 – 4 K 1017/20 bestätigt.
Der Streitfall
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2017 für die Teilnahme an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Vergütungen in Höhe von insgesamt 7.275 € zuzüglich Fahrtkostenpauschalen erhalten. Für den Fall studienbedingter Verletzungen war zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen.
Das Finanzamt erlangte in einer Kontrollmitteilung Kenntnis von der Probandenvergütung. Die Einnahmen wurden als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung unterworfen. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren mit der Begründung, dass es sich um nicht steuerbares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handele. Darüber hinaus blieb streitig, ob von den Einnahmen Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen für die Fahrten zum Sitz des studiendurchführenden Unternehmens abzuziehen seien.