Verrückte Dinge spielen sich auf dem Geldmarkt ab! Banken und Kreditinstituten erheben bei Kontoguthaben zunehmend „Strafzinsen“. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie diese Zinsen zu berücksichtigen sind. Stellen diese negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar? Ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorzunehmen? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Der folgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.
Einkommensteuer
Negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sie werden schließlich nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden diese allerdings als Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst. Weiterlesen