Sommerferien: Ab in den Urlaub! Oder doch erst noch die Einkommensteuererklärung?

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 abgeben müssen, sollten die Erklärungsfrist im Blick behalten – sonst droht ein Verspätungszuschlag. Wann aber enden die Fristen für die Einkommensteuererklärung 2023?

Hintergrund

In diesen Tagen beginnen auch in den letzten Bundesländern die Sommerferien – Zeit die Koffer für den langen Sommerurlaub zu packen. Aber was muss vorher noch alles erledigt werden? War da nicht noch was mit der Einkommensteuererklärung für 2023? Wer eine Einkommensteuererklärung verspätet beim Finanzamt abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Wer muss für 2023 eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, müssen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG; § 39e Abs. 5a EStG) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Liegt keiner der gesetzlichen Veranlagungsgründe vor, hat ein Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, eine Einkommensteuerveranlagung für 2023 zu beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG); diese freiwillige Einkommensteuerveranlagung ist dann nicht fristgebunden. Weiterlesen

Vordruck Anlage SO 2023 und amtliche Anleitung sind – und bleiben (!) – falsch

Die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe 2022) sollte nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers im Jahre 2023 steuerpflichtig sein – und zwar nach einem extrem komplizierten und verfassungsrechtlich umstrittenen Verfahren. Glücklicherweise wurde diesem Unfug später ein Ende bereitet – die Regelungen zur Versteuerung wurden mit dem „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ ersatzlos gestrichen. Allerdings ist diese Streichung erst Ende des vergangenen Jahres erfolgt – zu spät für die „Vordruckmacher“ der Finanzverwaltung.

In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 gibt es daher in Zeile 17 eine Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse. In der amtlichen Anleitung zur Anlage SO (Zeile 17) heißt es denn auch: „Wurden Sie durch die Gas- /Wärmepreisbremse entlastet, müssen Sie die Entlastung ganz oder teilweise versteuern, …“

Die Eintragung ist aufgrund der besagten Gesetzesänderung aber überflüssig geworden. Die Anlage SO und vor allem die amtliche Anleitung sind daher falsch. Weil sie jedoch bereits offiziell genehmigt wurden, werden sie nicht mehr geändert. In einer Pressemitteilung des Senators für Finanzen Bremen heißt es vom 29.1.2024 heißt es dazu: Weiterlesen

Steuerklassen III/V – Nichtabgabe der Steuererklärung keine Hinterziehung?

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug und haben Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V gewählt, so gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Was aber geschieht, wenn die Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht abgegeben werden? Etwas salopp gesagt: Die Steuerpflichtigen erhalten einen Brief des Finanzamts, mit dem sie höflich, aber bestimmt aufgefordert werden, die Steuererklärungen nachträglich einzureichen.

Nächste Frage: Für wie viele Jahre müssen Erklärungen erstellt werden? Die Antwort: Das Finanzamt will Erklärungen für bis zu 8, wenn nicht gar für bis zu 13 Jahre haben. Diese Zahl ermittelt sich wie folgt: Es gelten zunächst 4 Jahre Festsetzungsverjährung plus 3 Jahre Anlaufhemmung.

Aber: Die Nichtabgabe einer Steuererklärung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung stets eine Steuerhinterziehung, mindestens aber eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Und dann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw. auf 10 Jahre. Zusammen mit der dreijährigen Verschiebung des Fristbeginns droht also die Nacherklärung für bis zu 13 Jahre. Weiterlesen

Pflichtveranlagung: Nicht bis zum letzten Tag warten

Im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen müssen zwei Fristen unterschieden werden: die Abgabefrist und die Festsetzungsfrist. Während zur Einhaltung der erstgenannten Frist eine Abgabe der Steuererklärung am letzten Tag zulässig ist, kann dies in Bezug auf die Festsetzungsverjährung ins Auge gehen. Zumindest, wenn eine Erstattung erwartet wird. Doch der Reihe nach. Weiterlesen

Einkommensteuervordrucke 2021: Wieder eine neue Anlage

Man glaubt es kaum, doch das Steuerjahr 2021 neigt sich schon in einigen Wochen dem Ende zu. Und wie jedes Jahr um diese Zeit präsentiert uns die Finanzverwaltung die Steuererklärungsvordrucke für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.

Zeit also, sich mit den neuen Einkommensteuervordrucken 2021 zu befassen. Und siehe da: Wieder hat eine neue Anlage das Licht die Welt erblickt. Es ist die „Anlage Mobilitätsprämie“. Ich hatte es bereits im letzten Jahr prophezeit, dass der große „Anlage-Reigen“ weitergeht. Schon irgendwie interessant: Während des Bundestagswahlkampfs wurde quer durch die Parteien der Bürokratismus angeprangert, während zur gleichen Zeit ebenjener vorangetrieben wurde – und zwar nicht nur im Steuerrecht. Insgesamt haben wir nun – wenn ich richtige gezählt habe – über 30 (!) Anlagen zur Einkommensteuererklärung. Weiterlesen

Pflicht zur digitalen Übermittlung der Einkommensteuererklärung erheblich eingeschränkt

Wie heißt es so schön: „Wer schreibt, der bleibt.“ Und so sind viele Steuerpflichtige immer noch hartnäckig und wollen ihre Steuererklärung – gerne auch samt Gewinnermittlung – am liebsten auf Papier abgeben. Die Urteile zu dem Thema – insbesondere zur Auslegung der Härtefallregelung – sind zahlreich. Und tatsächlich scheinen die Gerichte – von Ausnahmen abgesehen – in jüngster Zeit wieder mehr in Richtung „Zulässigkeit von Papier“ zu tendieren.

Bemerkenswert ist meines Erachtens das Urteil des BFH vom 28.10.2020 (X R 36/19), da es

a) für die betroffenen Steuerpflichtigen positiv ist,
b) enorm viele Fälle betrifft und
c) eine äußerst interessante Begründung hat. Weiterlesen

Einkommensteuererklärung 2020: Der Wirrwarr um Pflegeleistungen

Wer im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 Pflegeleistungen steuerlich geltend machen will, stößt in Zeile 5 der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ auf eine kleine, aber feine Unterscheidung gegenüber dem Vordruck des Vorjahres. Ab sofort wird nämlich nur noch nach den Kosten für eine „eigene“ Heimunterbringung gefragt.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445).

Zunächst war fraglich, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird, zumal das BMF seine anders lautende Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13) noch nicht explizit aufgegeben hat. Doch mittlerweile ist das Urteil im BStBl veröffentlicht worden, das heißt, die Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an ­– BMF-Schreiben hin oder her. Dennoch empfinde ich es als unglücklich, dass das BMF sein Schreiben vom 9.11.2016 immer noch nicht geändert hat. Weiterlesen

Die Anlage N und die neue Homeoffice-Pauschale

Auch wenn das Jahressteuergesetz 2020 unzählige Änderungen mit zum Teil enormer steuerlicher Auswirkung bereithält, so hat doch die neue Homeoffice-Pauschale das größte Echo erfahren. Immerhin war sie das Lieblingskind einiger Politiker, obwohl sich die Pauschale angesichts des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und nur geringer weiterer Werbungskosten vielfach gar nicht auswirken wird.

Jedenfalls können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020).

Nur: Wo und wie ist die Homeoffice-Pauschale eigentlich geltend zu machen? Weiterlesen

Die neue Anlage R-AUS: Vorsicht Falle

Wie bereits in meinem Blog-Beitrag „Einkommensteuervordrucke 2020 oder vertraue niemals einer amtlichen Anleitung“ geschrieben, gibt es für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmals die Anlage R-AUS. Sie ist von Steuerzahlern auszufüllen, die Renten aus dem Ausland beziehen, das heißt aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen oder ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen. Wer die Anlage R-AUS studiert und die amtliche Anleitung dabei hinzuzieht, kommt aber zumindest als steuerlich interessierter Leser kaum umhin, Kritik üben zu müssen. Weiterlesen

Einkommensteuervordrucke 2020 oder vertraue niemals einer amtlichen Anleitung

Wie auch in den Vorjahren, so verbringe ich auch dieses Jahr einen großen Teil des Januars damit, Ausfüllhilfen zu den Steuererklärungsvordrucken zu erstellen. Und wie jedes Jahr finde ich immer wieder Stellen in den Vordrucken, die mich ins Grübeln bringen. Dabei ist allein schon die Flut der Vordrucke zur Einkommensteuererklärung gewaltig. Allein in diesem Jahr sind die Anlage Energetische Maßnahmen, die Anlage R-AV / bAV, die Anlage R-AUS und die Anlage Corona-Hilfen hinzugekommen. Weiterlesen