Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche werden teuer – auch steuerlich!

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Aktuelles zur Steuerfalle einheitlicher Erwerbsgegenstand” darauf aufmerksam gemacht, dass die Grunderwerbsteuer selbst bei einer ziemlich losen Verbindung von Grundstückskauf- und Bauvertrag auch auf den Baupreis und nicht nur auf den Preis für den Grund und Boden entsteht.

Heute möchte ich auf eine weitere Steuerfalle aufmerksam machen: Es sind die Sonderwünsche. Das heißt: Wird der Grund und Boden von einem Bauträger erworben und mit diesem ein Bauvertrag geschlossen, so handelt es sich um einen einheitlichen Erwerbsgegenstand und auf den gesamten Kauf- und Baupreis wird Grunderwerbsteuer fällig. Wenn dann in der Bauphase gegenüber dem Bauträger Sonderwünsche geäußert werden, die dieser realisiert, erhöhen die zusätzlich berechneten Sonderleistungen die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dann wird entweder der ursprüngliche Bescheid geändert (sofern verfahrensrechtlich möglich) oder es ergeht ein weiterer Grunderwerbsteuerbescheid. Weiterlesen

Das „Aus“ für das „einheitliche Vertragswerk“ – zumindest in Niedersachsen?

Immobilienkäufer lässt die Rechtskonstruktion des „einheitlichen Vertragswerks“ erschaudern, denn sie führt dazu, dass Grunderwerbsteuer nicht nur für den Kaufpreis des Grund und Bodens, sondern auch für die Baukosten des zu errichtenden Gebäudes entsteht. Daraus folgt eine Doppelbelastung, denn die Bauherren müssen einerseits Umsatzsteuer für die Baukosten des späteren Gebäudes und andererseits auch noch Grunderwerbsteuer auf die Herstellungskosten zahlen.

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Lesenswerter AdV-Beschluss zum einheitlichen Vertragswerk!

Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk, wonach auch Baukosten neben der Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer belegt werden können, wenn ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag besteht, ist stark umstritten. Weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Böses Erwachen für den Veräußerer

Die Grunderwerbsteuer kann manchmal zu fatalen Folgen führen. Es ist bekannt, dass sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis des Grund und Bodens und der Baukosten bemisst, wenn ein so genanntes einheitliches Vertragswerk vorliegt, das Grundstück also im bebauten Zustand als Gegenstand des Erwerbs gilt.

Mit anderen Worten: Wenn das Gebäude erst noch errichtet werden muss, aber ein strukturiertes Zusammenwirken zwischen dem Grundstückverkäufer und einem Bauunternehmer darauf schließen lässt, dass das (noch unbebaute) Grundstück bebaut wird, also zwischen Kauf- und Bauvertrag ein objektiver sachlicher Zusammenhang besteht, wird eine höhere Grunderwerbsteuer fällig. Zuweilen gibt es dann für den Erwerber ein böses Erwachen. Er schuldet die Grunderwerbsteuer in den letztgenannten Fällen nämlich selbst dann, wenn er von den Absprachen zwischen Verkäufer und Bauunternehmer gar nichts wusste.

Allerdings kann der Schuss auch für den Verkäufer nach hinten losgehen, wie der BFH mit Urteil vom 30.8.2017 (II R 48/15, BStBl 2018 II S. 24) entschieden hat.

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