Mit Urteil vom 05.09.2019 (V R 57/17) hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen.
Der Streitfall
Die Klägerin (AG) erwarb von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen. Der Kaufpreis lag jeweils über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Im Anschluss änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Anschließend veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Weiterlesen