Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt.
Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf:
- Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.