Dies hört sich provokant an, ist auch so gemeint und dennoch die heruntergebrochene Aussage einer aktuellen BFH-Entscheidung. Dies gilt zumindest dann, wenn auch noch Alternativen bestehen.
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Keine Begrenzung der 1 %-Regelung auf 50 % der Aufwendungen
Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.5.2018 (X R 28/15) entschieden.
Anwendung der Ein-Prozent-Regelung trotz Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots
Kürzlich hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Privatnutzung eines Kfz darf nicht immer unterstellt werden“ auf das Urteil des FG Münster vom 21.3.2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) hingewiesen. Das FG hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann. Die Entscheidung bedeutet eine zumindest kleine Verschiebung der Beweislast: Weiterlesen
Nicht warten auf den Koalitionsvertrag, sondern warten wegen des Koalitionsvertrages!
Das Warten auf den Koalitionsvertrag hat lange genug gedauert, dass Warten aus steuerlicher Hinsicht ist nun nach Vorlage des Koalitionsvertrages jedoch noch nicht vorbei. Grund sind die darin gemachten Versprechungen und deren zeitliche Umsetzung. Weiterlesen
Dienstwagen – viel Arbeit für Arbeitgeber ab 2019
Ursprünglich ist die Ein-Prozent-Regelung einmal ins Leben gerufen worden, um die Besteuerung der Überlassung von Dienstwagen möglichst einfach zu gestalten. Wir wissen, dass die Regelung – wie viele andere „Vereinfachungsregelungen“ auch – ihr Ziel verfehlt hat. Spätestens ab dem Jahre 2019 wird es aber noch besser. Es geht um die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte.
Privatnutzung eines Kfz darf nicht immer unterstellt werden
In vielen Betriebsprüfungen geht es um die Frage, ob ein im Betriebsvermögen vorhandenes Kfz privat genutzt worden ist. Anders ausgedrückt: Die Finanzverwaltung möchte für jedes Kfz im Betriebsvermögen die 1 %-Regelung anwenden. Lediglich bei reinen Transportern, Caddys, Werkstattwagen usw. lässt sie Gnade walten. Dabei kann sie sich zumeist guten Gewissens auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011, VIII B 82/11, berufen, in dem es heißt:
„Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften (vgl. BFH-Beschluss vom 13.4.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).“
Nun erhalten betroffene Steuerpflichtige jedoch Unterstützung durch das FG Münster.