Ich habe an dieser Stelle schon häufiger den Zustand des Umsatzsteuerrechts kritisiert. Ob Gesetzgeber, Finanzverwaltung oder Finanzgerichte: Jeder trägt seinen Teil zum Chaos bei. Dabei ist ein funktionsfähiges Umsatzsteuerrecht für unsere Wirtschaft von enormer Bedeutung. Aktuell hat es das BMF wieder einmal geschafft, für – weitere – Verwirrung zu sorgen. Worum geht es?
Mit Schreiben vom 4.3.2021 hat das BMF zu der Frage Stellung genommen, ob die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Beendigung der Organschaft führt oder nicht (III C 2 – S 7105/20/10001 :001). Danach gilt: Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Letztlich setzt das BMF damit das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (XI R 35/17) um.
Gerade einmal drei Monate später ist dem BMF aber bewusst geworden, dass die Insolvenzordnung zwischenzeitlich geändert worden ist und sein Schreiben daher – sagen wir einmal „unvollständig“ – war. Weiterlesen