Grundsätzlich können Werbungskostenüberschüsse bei Vermietung und Verpachtung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Grundsätzlich wird nämlich bei der Vermietung von Wohnimmobilien eine Liebhaberei nicht angenommen. Wohl gemerkt grundsätzlich!
Dauerhafte Vermietung trotz Eigenbedarfsklausel möglich
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