Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders. Weiterlesen