Anlässlich des überzeugenden und lesenswerten Beschlusses des Nieders. FG (7 V 89/14) zur Aussetzung der Vollziehung des strittigen Solidaritätszuschlages für das Kj 2012 ergibt sich die Frage wie der Praktiker mit dieser Entscheidung umgeht. Immerhin ist bei nicht Bestätigung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG (2 BvL 6/14) der strittige Betrag des Solidaritätszuschlages zu bezahlen. § 237 AO bestimmt die Verzinsung des noch offenen Steuerbetrages mit 6 % (§ 238 AO). Weiterlesen
Die rechtsschutzverweigernde Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung
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