Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil II)

Mit einem neuen BMF-Schreiben hat die Verwaltung die seit 2019 gültige Neuerung bei der Umsatzbesteuerung von digitalen Medien ins Auge gefasst und Stellung bezogen. Während in Teil I dieses Beitrags die Inhalte des Schreibens erläutert wurden, sollen im nachfolgenden Teil II die kritischen Aspekte näher aufgezeigt werden.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in das UStG ein neuer § 12 Abs. 14 eingefügt. Durch ihn wurde die (längst überfällige) gebotene Gleichbehandlung von digitalen und gedruckten Medien hergestellt. Seit dem Ende des Jahres 2019 sind daher auch digitale Medien dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Gleichzeitig haben sich mit der Einführung des neuen Absatzes indes auch neue Problembereiche aufgetan. Denn Abgrenzungsfragen können dann auftreten, wenn einheitliche Leistungen sowohl ermäßigt besteuerte Elemente als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Elemente enthalten. Dem wollte die Verwaltung mit einem BMF-Schreiben begegnen. Es ist am 17.12.2021 final veröffentlicht worden und führt u.a. aus, dass (ausführlich dazu Teil I)

  • keine Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommt, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über das von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht;
  • die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses unschädlich ist;
  • bei kombinierten Produkten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien entschieden werden muss, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung geboten ist. In diesem Falle kann dann die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze greifen.

Im Hinblick auf den Zugang zu Datenbanken wird u.a. ausgeführt, dass die Bereitstellung entweder in rein elektronischer Form aber ebenso mittels eines physischen Datenträgers, etwa der CD-ROM, erfolgen darf.

Viel Licht im Dunkel?

Dass das BMF-Schreiben endlich final veröffentlicht wurde und darin zu Zweifelsfällen eine Position eingenommen wird, ist zu begrüßen – ebenso wie die Nichtbeanstandungsregelung, welche die bereits getätigten Abrechnungen seitens der Leistenden schützt. Weiterlesen